30. April 2024, 17:10 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Ryanair verlangt wegen der ab Mai 2024 geltenden höheren Ticketsteuer Nachzahlungen von den Kunden. TRAVELBOOK hat bei einem Rechtsexperten angefragt, ob das rechtens ist.
Ab dem 1. Mai gilt eine erhöhte Luftverkehrssteuer, was zu höheren Flugpreisen führen dürfte. Während viele Fluggesellschaften diese Mehrkosten für bereits gebuchte Tickets üblicherweise übernehmen oder bereits vorher in ihre Preise einbezogen haben, scheint Ryanair laut Berichten die Kosten für die erhöhte Ticketsteuer nun rückwirkend von den Passagieren einzufordern. Doch ist das überhaupt rechtens?
Kunden haben die Wahl zwischen zahlen und stornieren
Das Touristik-Fachportal „fvw“ berichtete über E-Mails, welche die Billigfluglinie Ryanair an Passagiere geschickt haben soll. Darin werden diese aufgefordert, die Differenz zwischen der bereits gezahlten und der nun für ihren Flug ab Mai anfallenden Ticketsteuer nachzuzahlen. Wenn sie der Aufforderung nicht nachkommen, würden ihre Flüge storniert werden. Bei der Stornierung wird das Ticket zwar erstattet, jedoch müssen Betroffene dann ein neues und vermutlich teureres Ticket erwerben.
Ryanair verweist dem Bericht zufolge in den Mails auf einen entsprechenden Passus in den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Mehrzahlungen würden sich auf rund 3 bis 12 Euro belaufen, je nach Flugstrecke. Wenn man dieser nicht widerspreche, würde der Betrag vom hinterlegten Konto abgebucht werden. Auch wenn es sich dabei um keine großen Beträge handelt, sind Betroffene dennoch sehr verärgert über dieses Vorgehen. Deswegen hat TRAVELBOOK bei dem Reiserechtsexperten Jan Bartholl nachgehakt, ob die Forderung rechtens ist und wie Kunden sich dagegen wehren können.
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Rechtsexperte: »Ryanair nutzt bei der Ticketsteuer seine Marktmacht aus
Laut Jan Bartholl haben alle Fluggesellschaften Preisanpassungsklauseln in ihren AGB. Diese Klauseln würden jedoch nicht pauschal zur Erhöhung eines einmal verbindlich vereinbarten Ticketpreises berechtigen. Laut dem Rechtsanwalt geht Ryanair bei der Weitergabe der Mehrkosten an die Fluggäste nach dem Motto „versuchen kann man es ja mal“ vor. Er selbst halte es für fraglich, ob sich eine Fluggesellschaft auf ihre Preisanpassungsklauseln in den AGB berufen kann. Grundsätzlich gilt nämlich, dass eine einmal verbindlich gebuchte und bestätigte Flugbuchung zu genau diesem Preis gelten muss. Rückwirkend könne eine Fluggesellschaft keine höheren Preise verlangen. Notfalls müsse eine solche Nachforderung laut Herrn Bartholl gerichtlich geklärt werden.
Wehren kann man sich als Fluggast gegen diese Forderung in erster Linie, indem man sie nicht erfüllt. Allerdings ist Ryanair dann bemächtigt, die Flugbuchung zu kündigen („stornieren“). Da sich die Summe der Nachzahlungsforderung auf meist maximal 15 Euro beläuft, werden wohl wenige Passagiere deswegen einen Rechtsstreit riskieren. Dazu meint Bartholl: „Dem ist sich Ryanair wohl bewusst und nutzt seine Marktmacht aus.“