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Nachgefragt bei Experten und den Airlines

Was passiert, wenn man eingecheckt ist, den Flug aber nicht antritt?

Frau war eingecheckt, hat den Flug aber nicht angetreten
Eingecheckt zu sein, bedeutet nicht automatisch, dass man auch rechtzeitig im Flieger sitzt. Was droht im Fall, dass man dies nicht tut? Foto: Getty Images

21. Mai 2024, 17:20 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Wenn man sich in der Absicht, eine Reise anzutreten, bereits eingecheckt hat, doch dann nicht rechtzeitig am Abfluggate am Flughafen erscheint – was dann? Verursacht die Person Verzögerungen im Reiseablauf? Und entstehen somit womöglich für denjenigen Probleme? Wie steht es bei eingecheckten, aber nicht angetretenen Flügen um das Anrecht auf Kostenerstattung? TRAVELBOOK beleuchtet den Fall genauer.

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Bei den meisten Fluggesellschaften kann man sich heutzutage zwischen 24 und zwei Stunden vor Abflug einchecken. Das hat für Reisende den Vorteil, nicht frühzeitig am Flughafenschalter erscheinen zu müssen, um die Bordkarte abzuholen. Außerdem lässt sich so – wenn auch nicht selten gegen Aufpreis – oft noch einer der beliebteren Plätze zum Beispiel weit vorne oder am Fenster sichern. Doch natürlich ist nicht ausgeschlossen, dass sich zwischen Online-Check-in und Abflug etwas ereignet, was die Teilnahme an einer Reise unmöglich macht. TRAVELBOOK erklärt, was es für Passagiere bedeutet, wenn sie sich für einen Flug eingecheckt haben, diesen jedoch nicht antreten.

Verzögern eingecheckte, nicht erschiene Fluggäste den Ablauf?

„Sofern ein Gast bereits eingecheckt ist, jedoch nicht zum Antritt des Fluges erscheint, wird dieser vom Bodenpersonal mehrfach ausgerufen.“ Das erklärt auf TRAVELBOOK-Nachfrage eine Sprecherin der Fluggesellschaft Condor. Bei anderen Airlines ist es natürlich nicht groß anders. Wie wir von einer Flugbegleiterin bei der Lufthansa erfahren, kommt es nach dem Ausrufen des vermissten Passagiers auch schon mal dazu, dass dieser von einem Check-in-Agenten gesucht werden muss. Erscheint der Fluggast trotz allem nicht, doch hat bereits Gepäck aufgegeben, muss dieses vor Abflug aus dem Frachtraum ausgeladen werden. „Aus Sicherheitsgründen fliegen wir nicht mit Koffern von Personen, die nicht an Bord sind“, so die Insiderin, die anonym bleiben möchte.

Trotzdem bleiben größere Verzögerungen in aller Regel aus. Denn immerhin müssen sich die Airlines an Zeitpläne und von den Behörden vorgegebene Abflugzeiten halten. Das erklärt uns Claudia Brosche, Syndikusrechtsanwältin und Fluggastrechtsexpertin bei Flightright. Entsprechende Passagiere müssen somit auch nicht mit Strafen oder anderen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Doch das könnte sich ein wenig anders verhalten, wenn hinter dem Nichtantritt der Reise ein umstrittener Kosten-Spartrick steckt…

Wann der Nichtantritt von Flügen bestraft und teuer werden kann

Es gibt Fälle, da weiß der Buchende im Vorfeld ganz genau, dass er das finale Ziel seiner Reiseverbindung nicht erreichen wird. TRAVELBOOK berichtete bereits über das sogenannte „Hidden City Ticketing“ (auch: „Skiplagging“ oder „Crossticketing“). Hier entscheiden sich Nutzer von Buchungsportalen für scheinbar unbequeme, doch dafür kostengünstigere Flugverbindungen mit einem oder mehr Zwischenstopps. Der Clou: Der angebliche Zwischenstopp ist tatsächlich die Wunschdestination. Die Reisenden lassen den Weiterflug also mit purer Absicht verfallen. Immer mehr Fluggesellschaften haben sich darauf geeinigt, den Flugticket-Hack unter Strafe zu stellen.

Ebenso bei zusammen gebuchten Hin- und Rückflügen gibt es etwas zu bedenken. Laut Expertin Claudia Brosche kann es passieren, dass die Fluggesellschaften bei Nichtantritt eines Hinflugs einen Aufpreis für den Rückflug verlangen oder diesen einfach stornieren. Auch hier vermuten die Airlines demnach sogenanntes Crossticketing – schließlich sind Hin- und Rückverbindungen mitunter günstiger als Einzelflüge.

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Besteht Anspruch auf Kostenerstattung nach nicht angetretenem Flug?

Ein etwaiger Anspruch auf Kostenrückerstattung für einen nicht wahrgenommenen Flug hängt von den Bedingungen des gekauften Tickets ab. Die Steuern und Gebühren hingegen, die in den Ticketpreis eingeschlossen sind, gibt es in der Regel immer zurück. Daran ändert sich auch nichts für fernbleibende Fluggäste, die für einen Flug eingecheckt waren und diesen dennoch nicht angetreten sind. Das bestätigten auf TRAVELBOOK-Nachfrage sowohl Rechtsexpertin Brosche als auch Sprecher verschiedener Airlines.

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