3. Oktober 2018, 11:12 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten
Heutzutage steht bei einem Flug häufig ein „operated by“ hinter der gebuchten Airline – oder die Flugnummer ist durch eine Buchstabenkombination (einer anderen Fluggesellschaft) ergänzt. Das bedeutet, dass die Fluggesellschaften sich den Linien-Code teilen – oder in anderen Worten: Es handelt sich um sogenannte Codeshare-Flüge.
Der Begriff Codesharing kommt aus dem Englischen und heißt wörtlich übersetzt „Code-Teilung“. Dieser Prozess im Luftverkehr beschreibt ein Abkommen zwischen zwei oder mehreren Fluggesellschaften, die sich einen Linienflug teilen. Eine Fluggesellschaft führt den Flug durch, der sogenannte „Operating Carrier“, und eine andere vermarktet zusätzlich den gleichen Flug, der „Marketing Carrier“. Beide Fluggesellschaften verwenden eigene Flugnummern. Die kooperierenden Airlines sind zumeist wirtschaftlich in Zusammenschlüssen verbunden – Beispiele sind u. a. die Star Alliance oder Sky Team.
Durch das Teilen eines Fluges auf mehrere Airlines erweitert sich das Streckennetz einer Fluggesellschaft. Diese profitiert von dieser Erweiterung, ohne dabei die hierdurch angeflogenen Ziele selbst im Angebot zu haben. Der Fluggast hat den Vorteil, dass er bei seiner gewohnten Fluggesellschaft (ggfs. in seiner Währung und Sprache) buchen und trotzdem auf ein breiteres Angebot zurückgreifen kann. Weitere Vorteile sind eine durchgehende Gepäckabfertigung und die gemeinsame Nutzung von Vielfliegerprogrammen.
Fluggesellschaften bleiben rechtlich eigenständig
Bei den Airline-Allianzen, die die Basis für das Codesharing liefern, bleiben die jeweiligen Fluggesellschaften rechtlich eigenständig. Das bedeutet, dass es neben international geregelten Richtlinien nicht zwangsläufig die gleichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Operating und Marketing Carrier gibt. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO, die u. a. für die Vergabe der Flughafencodes verantwortlich ist, hat ebenso Einfluss auf Codeshare-Flüge wie die Internationale Luftverkehrsvereinigung IATA, die sich auch für die Vergabe der Identifikationscodes von Airlines zuständig ist. Reine Charterfluggesellschaften sind jedoch meist keine IATA-Mitglieder.
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In den Anfängen des Codesharings informierten die Fluggesellschaften den Kunden oftmals nicht über die Flugallianz. Seit dem Jahr 2005 gibt es allerdings eine gesetzliche Regelung innerhalb der EU, die das Informieren der Fluggäste über Codeshare-Flüge im Moment der Buchung vorschreibt. Auf dem Ticket ist diese trotzdem nicht zwangsläufig erkennbar. Handelt es sich um Codesharing, zeigt die Anzeigetafel am Flughafen abwechselnd zwei verschiedene Flugnummern an.
Erläuterung an einem Beispiel:
Brüssel – New York 07:25 – 12:50 Uhr:
im Lufthansa-Flugplan: LH5620(SN)*
im Brussel-Airline-Flugplan: SN0501
*Operating Carrier: SN – Brussel Airlines
Der Brussel-Airlines-Flug SN0501 führt von Brüssel nach New York und wird von der Brussel Airlines durchgeführt. Lufthansa führt denselben Flug unter der Flugnummer LH5620. Der Flug kann sowohl über Brussels Airlines als auch über Lufthansa gebucht werden.
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In der Regel erfolgt der Check-in bei der Airline, die den Flug durchführt. Bei dem oben genannten Beispiel wäre dies Brussel Airlines, auch wenn der Flug bei Lufthansa gebucht wurde. Dies gilt auch für den Online-Check-in. Am Flughafen geben die Flugpläne Auskunft darüber, ob es sich um einen Codeshare-Flug handelt, in diesem Fall steht beim Flug ein „wird durchgeführt von“- oder „operated by“-Zusatz dahinter.
Inzwischen gibt es auch bei der Lufthansa und der Deutschen Bahn ein Codesharing. Von Köln, Düsseldorf, Stuttgart, Mannheim und Karlsruhe gibt es ausgewählte ICE-Verbindungen zum Frankfurter Flughafen. Die Züge sind unter LH-Flugnummern registriert, und die Bordkarte dient gleichzeitig als Fahrkarte für die Bahnstrecke.
Welchen Service können Passagiere erwarten?
„Der Gast hat immer nur den Anspruch auf den Service der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt“, erklärt Sabine Rasch, die das „Lehrbuch des Linienflugverkehrs“ verfasst hat. Im Idealfall sollte dieser nicht allzu stark vom Standard des Partners abweichen. „Aber es gibt hierzu keine eindeutigen, verpflichtenden Vorschriften“, sagt Rasch. „Und ich kann nicht sagen: Bei der Lufthansa hätte ich aber warmes Essen statt Sandwiches bekommen.“
Welche Vorteile bietet Codesharing?
Reisende haben durch Codesharing Zugang zu einem deutlich erweiterten Streckennetz. Die Flugverbindungen seien meist aufeinander abgestimmt, erklärt Rasch. Das heißt, dass Passagiere beim Umsteigen nicht allzu lange am Flughafen warten müssen. Außerdem wird das Gepäck bis zum Zielort durchgecheckt, muss also nicht beim Umsteigen erneut aufgegeben werden. Ein weiterer Vorteil ist die bereits erwähnte gegenseitige Anerkennung von Vielfliegerprogrammen.
Welche Nachteile und Gefahren gibt es beim Codesharing?
Passagiere müssen nicht befürchten, bei Codesharing-Flügen in schrottreifen Maschinen um ihr Leben zu fürchten. Laut dem LBA dürfen Fluggesellschaften aus EU-Ländern nur mir Airlines kooperieren, die die Sicherheitstests der Internationalen Flugtransport-Vereinigung (Iata) bestanden haben. Codesharing mit einer Airline, die auf der schwarzen Liste der EU steht, ist also unmöglich.
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Gegenüber welcher Airline habe ich bei Verspätungen oder Ausfällen Ansprüche?
Landet das Flugzeug mehr als drei Stunden zu spät am Zielort, wird es für die ausführende Airline teuer. Wenn nicht höhere Gewalt wie ein Streik Grund für die Verspätung war, haben Reisende aus EU-Ländern in diesem Fall Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. „Laut der Fluggastrechte-Verordnung haftet grundsätzlich immer die Airline, die tatsächlich geflogen ist“, erklärt Ernst Führich, Professor für Reiserecht in Kempten. Das gilt aber nur, wenn der Gesamtflug innerhalb der EU gestartet ist.
Anders ist die rechtliche Lage, wenn man von einem Land außerhalb der EU nach Hause fliegt. Dann haben die Passagiere nur ein Recht auf Ausgleichszahlungen, wenn sie mit einer Airline mit Sitz in der EU und entsprechender Betriebsgenehmigung fliegen. Eindeutiger ist die Lage beim Stornieren oder Umbuchen. „Hier ist immer die Airline zuständig, bei der man gebucht hat“, erläutert Führich. „Denn mit ihr hat man den Luftbeförderungsvertrag geschlossen.“