12. April 2022, 12:45 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Am vergangenen Freitag musste Comedian Mario Barth einen Zug der Deutschen Bahn verlassen, nachdem er anscheinend nicht konsequent seine Maske getragen hatte. Nun droht Barth, er werde gegen die Bahn rechtlich vorgehen. Doch kann er das in diesem Fall überhaupt? Wann darf die DB von ihrem Hausrecht Gebrauch machen? TRAVELBOOK hat nachgefragt.
Nachdem der Comedian Mario Barth Ende letzter Woche in einem ICE für ein Live-Video seine Maske vorübergehend abgenommen hatte, wurde er von der Deutschen Bahn rausgeschmissen und von der Polizei aus dem Zug eskortiert. Vorangegangen sei ein Streit mit dem Zugschaffner, der, nachdem Barth sich nicht einsichtig gezeigt habe, die Polizei rief. Barth wiederum veröffentlichte nach dem Vorfall bei Instagram ein weiteres Live-Video, in dem er das Vorgehen anprangerte und mit rechtlichen Konsequenzen drohte. Rückhalt gab es in den Kommentaren dazu eher weniger. „Maskenpflicht gilt auch für unlustige ‚Promis’“, heißt es, oder „Maskenpflicht ist Maskenpflicht, Hausrecht ist Hausrecht. Wer sich nicht an Regeln hält, kriegt halt Konsequenzen!“.
Doch wie ist das eigentlich: Wann darf die Bahn von ihrem Hausrecht im Zug Gebrauch machen? TRAVELBOOK hat bei der Deutschen Bahn und bei einem Rechtsanwalt nachgefragt.
Darf die Deutsche Bahn Personen aus dem Zug werfen?
Ja, wie Rechtsanwalt Jan Bartholl TRAVELBOOK bestätigt. „Die Deutsche Bahn AG hat in ihren Zügen Hausrecht. Fahrgäste haben sich an die Hausordnung zu halten. Wer sich nicht daran hält, kann grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen werden“, so Bartholl. Hier kann man einen Blick auf die Hausordnung werfen.
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In welchen Fällen kann die Deutsche Bahn ihr Hausrecht durchsetzen?
„Klar ist: Wer Zug fährt, muss Maske tragen, sich aber natürlich auch entsprechend der allgemeinen Pflichten der Reisenden verhalten“, erklärt eine Bahn-Sprecherin TRAVELBOOK. Dazu zählen neben der Maskenpflicht auch das allgemeine Rauchverbot, sowie, dass andere Reisende nicht „über Gebühr gestört oder belästigt werden“ dürfen. „Reisende, die sich entgegen der Regelungen verhalten, die Weisungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen missachten oder in sonstiger Weise eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen, können von der Beförderung bzw. Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises ausgeschlossen werden“, so die Sprecherin weiter.
Zudem könne bei groben Verstößen aus Sicherheitsgründen die Bundespolizei um Unterstützung gebeten werden. Allerdings: „In der täglichen Praxis geschieht das aber nur in absoluten Ausnahmefällen.“
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Kann man rechtlich gegen einen Rausschmiss vorgehen?
Mario Barth kündigte an, rechtliche Schritte gegen die DB einleiten zu wollen. Möglich ist das grundsätzlich immer, ob er mit der Aktion auch Erfolg haben wird, bleibt unklar. So sagt Rechtsanwalt Jan Bartholl, ob eine Klage realistisch sei, hänge zunächst vom Anspruchsziel ab. „Will er Schadensersatz? Will er Schmerzensgeld? Dafür sehe ich eher geringe Chancen“, so Bartholl. Sei sein Ziel hingegen ein Aufwendungsersatz für Taxikosten, könnten die Erfolgsaussichten vielleicht gegeben sein.
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Schlussendlich hänge das aber auch davon ab, ob es Zeugen gebe, die die Version von Barth oder dem Zugbegleiter bestätigen.