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Flugausfälle

Streik am Flughafen BER und Hamburg am 24. April – Infos für Reisende

Streik Flughafen Rechte
Ein erneuter Warnstreik beeinträchtigt den Flugverkehr am Montag, dem 24. April, massiv Foto: picture alliance/dpa/Bodo Marks | Bodo Marks
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TRAVELBOOK Redaktion

24. April 2023, 10:30 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten

Die Gewerkschaft Verdi legt mit den heutigen Streiks beim Luftsicherheitspersonal die Flughäfen BER und Hamburg weitgehend lahm. In der Hauptstadt wurden bereits alle Abflüge gestrichen und auch in Hamburg müssen Fluggäste längere Wartezeiten, Flugausfällen oder Streichungen dulden. Welche Rechte betroffene Reisende haben – TRAVELBOOK gibt den Überblick.

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An Flughäfen gehen Warnstreiks der Gewerkschaft Verdi auch nach der Einigung im Tarifkonflikt des öffentlichen Dienstes weiter. Neben dem bereits am Wochenende angekündigten Streik am Flughafen Berlin-Brandenburg für den 24. April rief Verdi kurzfristig am Montag in Hamburg Beschäftigte des privaten Dienstleisters AHS zum Ausstand auf. Dieser fertigt Flüge der LufthansaLHAG.DE-Gruppe und anderer Fluglinien ab. Am Morgen waren nach Angaben des Airports Hamburg bereits 31 Abflüge gestrichen. Weitere Ausfälle seien zu erwarten, da AHS für Check-in und Boarding von gut der Hälfte aller 160 geplanten Abflüge zuständig sei. Ankünfte seien nicht betroffen. Der Hauptstadtflughafen BER hatte wegen des Warnstreiks des Luftsicherheitspersonals sämtliche Starts abgesagt, auch Anflüge sollten teilweise betroffen sein.

Die jüngste Tarifeinigung beendet den Arbeitskampf nur an Flughäfen, an denen das Bodenpersonal einen öffentlichen Arbeitgeber hat, zum Beispiel in Bayern. Ungelöst ist der Tarifkonflikt von Verdi mit privaten Boden- und Sicherheitsdienstleistern, die vom Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen (BDLS) vertreten werden. Hier wird schon seit Jahren über höhere Entgelte und Zuschläge verhandelt, ohne dass ein Durchbruch gelang. Am Donnerstag, dem 27. April, und Freitag, dem 28. April, treffen sich die Tarifparteien zur nächsten Runde in Berlin.

Die Flughäfen, die nicht selbst am Verhandlungstisch sitzen, reagieren auf die zahlreichen Streiks und Flugausfälle zunehmend erbost. Erneut seien Zehntausende Passagiere von Hunderten gestrichenen Flügen betroffen, erklärte der Flughafenverband ADV. „Das Recht der Gewerkschaften, Warnstreiks vor einer Schlichtung durchführen zu dürfen, wird durch die andauernde Abfolge von Streiks ad absurdum geführt“, kritisierte Ralph Beisel, Geschäftsführer vom Flughafenverband ADV.

Wie kommen Betroffene dennoch ans Ziel und wie stehen die Chancen auf Entschädigung? Wir erklären, welche Rechte Passagiere haben, die von den aktuellen Flughafen-Streiks betroffen sind.

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Laut EU-Recht gilt grundsätzlich: Wenn der Flug ausfällt oder sich mehr als drei Stunden verspätet, muss die Airline eine alternative Beförderung anbieten. Das kann die Umbuchung auf einen anderen Flug sein. Oder der Umtausch des Flugtickets in eine Bahnkarte, was vor allem bei innerdeutschen Flügen oder Verbindungen in grenznahe Städte wie etwa Basel oder Salzburg oft angeboten wird.

Die Lufthansa etwa bietet eine Service-Seite für Passagiere an, die von Flugunregelmäßigkeiten betroffen sind. Ein Chatbot soll dort beispielsweise bei kurzfristigen Umbuchungen unterstützen.

Ewig auf eine Ersatzbeförderung warten müssen Passagiere nicht. Sie sollten die Airline per Mail oder über ein Kontaktformular darum bitten, eine andere Reisemöglichkeit zu organisieren. Setzen Sie auch unbedingt eine Frist für die Rückmeldung. Als angemessen sieht der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt Paul Degott hier zwei bis drei Stunden an.

Bei dieser Nachricht sollten Fluggäste auch ankündigen, sich sonst selbst um eine alternative Beförderung zu kümmern und die Airline für dadurch anfallende Zusatzkosten – etwa für den neuen Flug und eventuelle Zwischenübernachtungen – in Anspruch zu nehmen. Degott erklärt: „Diese Ankündigung ist wichtig, damit sich die Airline am Ende nicht herausreden kann.“ Es ist wichtig, Rechnungen und Quittungen als Nachweise in so einem Fall gut aufzuheben.

Was steht Passagieren zu, wenn sie vor Ort festhängen?

Bei einer Annullierung oder Flugverspätung ab zwei Stunden muss die Airline für Verpflegung mit Getränken und Snacks sorgen. Das kann etwa in Form von Gutscheinen für Restaurants am Airport erfolgen. Verschiebt sich der Abflug auf den Folgetag, muss sich die Fluggesellschaft um eine Hotelübernachtung kümmern. Auch den Transfer vom Airport dorthin und wieder zurück muss die Airline sicherstellen.

Können Passagiere das Geld fürs Ticket zurückverlangen?

Bei Annullierungen und Verspätungen ab fünf Stunden haben Reisende auch die Option, das Geld für ihr Ticket samt gezahlten Steuern und Gebühren zurückzuverlangen. Dann ist man aber auch selbst dafür verantwortlich, wie man weiterkommt.

Aus dem Grund rät etwa Reiserechtler Degott, lieber die Airline in der Pflicht zu lassen, dort unter Fristsetzung auf Ersatzbeförderung zu pochen – und sich dann gegebenenfalls selbst zu kümmern und sich die anfallenden Kosten von der Airline erstatten zu lassen.

Was gilt, wenn Passagiere als Pauschalreisende unterwegs sind?

Sie müssen sich an ihren Reiseveranstalter wenden. Der ist in der Verantwortung, für Ersatzflüge zu sorgen. Auch für Kosten, die durch eine streikbedingte Verspätung entstehen, könnten Urlauber ihren Veranstalter in die Pflicht nehmen, so die Verbraucherzentralen, etwa für Verpflegung, Unterkunft, nötige Taxifahrten oder Telefonate.

Welche möglichen Entschädigungen stehen Betroffenen zu?

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort sowie kurzfristigen Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor. Für die Höhe ist unter anderem die Länge der Flugstrecke maßgeblich. Ob Passagiere diese Gelder bei Flugproblemen in Folge eines Warnstreiks einfordern können, hängt, vereinfacht gesagt, vor allem davon ab, wer da konkret streikt.

Im Fall der aktuellen Flughafen-Streiks sind die Aussichten auf Entschädigungen nach Einschätzung von Claudia Brosche vom Fluggastrechte-Portal Flightright eher mau. Es handele sich um Streiks des Flughafenpersonals und nicht um Streiks der Mitarbeitenden der Airlines oder ihrer Subunternehmen. Deshalb haben Fluggäste in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß EU-Recht. Denn „Airline-externe Streiks“ gelten laut der Expertin als außergewöhnliche Umstände.

Dennoch sind die Fluggesellschaften nicht ganz aus der Pflicht. Sie müssten trotzdem nachweisen können, so Brosche, dass sie mit allen Mitteln versucht haben, die Verspätung oder den Ausfall des Fluges zu verhindern beziehungsweise eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung zur Verfügung zu stellen. „Gelingt ihnen das nicht, können Flugreisende trotzdem Anspruch auf Entschädigung geltend machen.“

Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Rückerstattung der Ticketkosten besteht in jedem Fall. Und zwar unabhängig davon, ob Passagieren auch eine Entschädigungszahlung zusteht. Reisende haben auch im Falle eines Streiks am Flughafen das Recht darauf.

Mit Material von dpa und Reuters

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