15. November 2021, 15:34 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Sie haben für die nächsten Monate Skiurlaub in Österreich oder einen Städtetrip nach Prag oder Budapest gebucht? Seit Sonntag ist fast ganz Österreich wieder Corona-Hochrisikogebiet, auch Ungarn und Tschechien sind betroffen. Wir klären, was Urlaub im Hochrisikogebiet reiserechtlich bedeutet.
Nachdem am Sonntag (14. November) Österreich, Tschechien und Ungarn zu Corona-Hochrisikogebieten erklärt wurden, könnte der Urlaub für manche Urlauber wackeln. Doch was bedeutete das nun für Reisende? Kann man den Urlaub in einem Hochrisikogebiet einfach stornieren? Worauf muss man bei der Rückreise jetzt achten?
TRAVELBOOK gibt eine Übersicht, was für gebuchte Urlaube reiserechtlich möglich ist.
Was für Individualreisen im Hochrisikogebiet gilt
Für Urlauber, die ihre Reise selbst gebucht haben, hat die Einstufung als Hochrisikogebiet reiserechtlich keine Auswirkungen. Das stellt Karolina Wojtal vom europäischen Verbraucherzentrum klar. Durch die Einstufung eines Landes oder Gebiets als Hochrisikogebiet ergebe sich nicht automatisch das Recht auf kostenlose Stornierung. Zwei Ausnahmen aber gibt es:
Ein Stornierungsrecht gilt zum Beispiel dann, wenn in einer Region oder einem ganzen Land ein Beherbergungsverbot ausgesprochen wird. Dann kann ein Hotel seinen Vertrag nämlich nicht mehr erfüllen, so Wojtal. Momentan ist ein solches Verbot aber weder in Österreich noch in Ungarn oder Tschechien geplant. Eine zweite Ausnahme könnten Urlauber in den Geschäftsbedingungen finden. Weist eine Unterkunft dort etwa ausdrücklich auf eine andere Regelung hin, wie etwa ein Stornorecht bis kurz vor der Abreise, haben Urlauber Glück gehabt und können bedenkenlos stornieren.
„Sind Anreise und Unterbringung möglich, selbst wenn es unter Quarantäne-Bedingungen wäre, müssen Urlauber zahlen“, sagt Wojtal. Auch für Flugreisen sieht es ähnlich aus: Hebt die Maschine ab, können sich Reisende individuell gebuchte Tickets nicht einfach erstatten lassen.
Regelungen bei Pauschalurlaub im Hochrisikogebiet
Für Pauschalurlaub im Hochrisikogebiet haben sich die Regelungen seit Beginn der Pandemie etwas verändert. Während eine Reisewarnung vor der Pandemie und bis weit ins Jahr 2020 noch Indikator für außergewöhnliche Umstände war und Gäste das Recht hatten, kostenlos zu stornieren, gibt es heute keine klaren Regeln mehr. Denn: „Ob nach über einem Jahr Pandemie noch ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn ein Land nach der Buchung zum Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet wird, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt“, sagt Wojtal.
Betroffene sollten also direkt mit dem Veranstalter verhandeln, wenn sie von einem Urlaub in ein Hochrisikogebiet zurücktreten wollen. Oft ist es dann möglich, sich auf kostenlose Umbuchungen auf andere Ziele oder Reisezeiträume einigen. Weil die Rechtslage ungeklärt ist, müssen Touristen hier auf die Kulanz der Reiseveranstalter hoffen. Denn inwiefern diese gar kostenlose Stornierungen ermöglichen, steht in deren Ermessen.
Verhandelt werden sollte aber erst dann, wenn die Reise unmittelbar bevorsteht. Liegt der Reiseantritt mehr als vier Wochen in der Zukunft ist noch nicht absehbar, inwieweit sich die Umstände verändern könnten. „Liegt die Reise noch weiter in der Zukunft, kommen die normalen Stornogebühren auf den Reisenden zu, falls er sich jetzt schon zum Rücktritt entschließt“, erklärt Wojtal. Am besten ist also: abwarten.
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Was bedeutet die Einstufung als Hochrisikogebiet für die Hin- und Rückreise?
Hat die Einstufung als Hochrisikogebiet auch Auswirkungen an der Grenze? Vor der Abreise wollten Urlauber in jedem Fall die geltenden Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder prüfen. Für Österreich haben wir die geltenden Bestimmungen hier zusammengefasst, und in diesem Artikel gibt es einen Überblick über die Corona-Bestimmungen in ganz Europa.
Ungeimpfte, die nach dem Urlaub in einem Hochrisikogebiet nach Deutschland zurückkehren, müssen zu Hause für zehn Tage in Quarantäne. Nach fünf Tagen ist freitesten möglich. Geimpfte und Genesene müssen nach der Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet nicht in Quarantäne, eine Einreiseanmeldung aber müssen alle Reiserückkehrer ausfüllen. Ausgenommen sind Kinder unter zwölf Jahren oder Urlauber, die auf dem Weg nach Hause lediglich ein Hochrisikogebiet durchfahren.
mit Material von dpa