11. August 2023, 11:27 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Es ist ein Inferno im Urlaubsparadies. Teile von Maui wurden durch Wald- und Buschbrände verwüstet, Menschen sind gestorben oder stehen vor den Trümmern ihrer Existenz.
An Traumurlaub mag beim Anblick der verheerenden Bilder in Folge der Waldbrände auf der Hawaii-Insel Maui niemand denken. Dutzende Menschen sind bei den Feuern ums Leben gekommen und Hunderte Häuser wurden zerstört. Touristen waren dazu aufgerufen worden, die bei Urlaubern beliebte Insel so schnell wie möglich zu verlassen. Behörden vor Ort rieten von Reisen nach Maui ab.
Auch das Auswärtige Amt rät in seinen USA-Reisehinweisen von nicht notwendigen touristischen Reisen nach Maui derzeit dringend ab. Außerdem heißt es auch: „Überdenken Sie Ihre Reisepläne und verschieben Sie nicht notwendige touristische Reisen nach West Maui in den kommenden Wochen.“
Wer daheim sitzt und die Berichte über die Waldbrände liest und sieht, fragt sich nun vielleicht: Was ist, wenn ich jetzt oder bald eine Reise nach Hawaii oder gar auf Maui gebucht hätte? Dahin fliegen, wo Menschen gestorben sind, wo Orte und Landschaften verwüstet wurden – kaum vorstellbar.
Was gilt reiserechtlich?
Tatsächlich dürfte es in Maui – gerade auch angesichts des Reisehinweises des Auswärtigen Amtes, der allerdings nicht mit einer Reisewarnung zu verwechseln ist – so sein, dass die Veranstalter von selbst wegen der Situation vor Ort zeitnahe Reisen dorthin absagen.
Solche schweren Busch- und Waldbrände wie auf der Hawaii-Insel Maui sind im reiserechtlichen Terminus ein unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand, der es dem Veranstalter unmöglich macht, die Reise durchzuführen. Wer eine Reise gebucht hat, bekommt dann das schon gezahlte Geld dafür zurück. Einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden hat man in so einem Fall natürlich nicht.
Doch was ist, wenn die Reise auf eine andere, nicht betroffene Hawaii-Insel geht – O’ahu zum Beispiel mit der Hauptstadt Honolulu? Könnte man eine schon gebuchte Reise dorthin von sich aus kostenlos stornieren, weil man Angst vor Waldbränden hat oder nicht im Angesicht der Verwüstungen im nahen Maui Urlaub machen will?
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Angst ist kein Storno-Grund
„Das ist schwierig“, sagt Reiserechtsexpertin Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum. Die reine Angst vor Bränden reiche nicht. Im Zweifel muss man beim Veranstalter Belege vorweisen, zum Beispiel Medienberichte, konkrete Behördenwarnungen für das eigene Reiseziel oder Nachweise über Hitze-, Rauch- und Ascheentwicklung am konkreten Urlaubsort – und klarmachen, dass man auf dieser Grundlage kostenfrei zurücktreten möchte. In der Praxis oft nicht ganz einfach.
Deutlich naheliegender ist es, offen mit dem Veranstalter ins Gespräch zu gehen und die Bedenken zu äußern. Wojtal: „Aus unseren Erfahrungen der Vergangenheit zeigen die Anbieter hier oft Flexibilität und ermöglichen etwa Umbuchungen auf einen anderen Reisezeitpunkt oder sogar auf ein anderes Reiseziel.“
Gerade bei so unklaren Lagen wie etwa jüngst auf Rhodos erlebe man das, weil die Veranstalter auch mögliche hohe Kosten scheuten, falls sich die Katastrophe doch ausweitet und sie dann noch mehr Urlauber wieder zurückholen müssten.
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Individualreisende können schlechter dran sein
Im Gegensatz zu Pauschalreisenden können sich Menschen, die Flug und Hotel individuell gebucht haben, nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen und auf ihren Veranstalter zurückziehen. Sie sind auf die Geschäftsbedingungen der einzelnen Anbieter angewiesen.
Wer keine oft teureren Tarife mit flexiblen Storno-Bedingungen gebucht hat, kann dann häufig nur auf Kulanz hoffen, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Fiktives Beispiel: Das Hotel vor Ort ist nicht mehr in Betrieb aufgrund von Bränden oder etwa wie jüngst in Slowenien aufgrund von Überschwemmungen. Geht der gebuchte Flug dorthin dennoch, könnte sich die Airline laut Wojtal auf den Standpunkt stellen: Unsere Leistung können wir anbieten und dass das Hotel nicht mehr zur Verfügung steht, ist nicht unser Problem.