16. Dezember 2017, 9:08 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Trinkgeld ist eine freiwillige Leistung. Auch auf einer Kreuzfahrt darf es nicht automatisch berechnet werden. Verbraucherschützer hatten gegen einen Reiseveranstalter geklagt und Recht erhalten.
Auf Kreuzfahrten können Reisende oft selbst entscheiden, ob sie ein Trinkgeld zahlen oder nicht. Eine automatische Abbuchung vom Bordkonto des Passagiers ist dagegen ohne eine ausdrückliche Erlaubnis unzulässig, hat das Landgericht Koblenz entschieden (Az.: 15 O 36/17).
Ein Hinweis, dass die Zahlung vom Gast auch gekürzt, erhöht oder gestrichen werden kann, reichte dem Gericht nicht aus. Auf das Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin, der in dem Verfahren gegen einen Reiseveranstalter geklagt hatte.
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Trotz Hinweis in Geschäftsbedingungen
Im verhandelten Fall hatte der Reiseanbieter automatisch zehn Euro pro Person und Nacht als Trinkgeld vom Bordkonto der Reisenden abgebucht. Das Unternehmen verwies auf eine entsprechende Regelung in den Geschäftsbedingungen. Im Reiseprospekt wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung an der Rezeption gekürzt, gestrichen oder erhöht werden könne.
Dagegen klagten die Verbraucherschützer – mit Erfolg: Nach Ansicht des Landgerichts müssen Kunden einer Zahlung, die über die Hauptleistung hinausgeht, ausdrücklich zustimmen. Das war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Nach Auffassung des Richters verstieß das Unternehmen damit gegen das Gebot der Ausdrücklichkeit.
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