13. Juli 2020, 9:48 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Auch Familien brauchen ab und zu Erholung. Doch manchmal ist es für sie gar nicht so einfach, die passende Unterkunft zu finden. So kann es vorkommen, dass ein Hotel die Beherbergung von Kindern verweigert. Lohnt es sich, sich dagegen zu wehren?
Ein Wellness- und Tagungshotel darf sich als „Erwachsenenhotel“ ausrichten und Kinder und Jugendliche generell als Gäste ablehnen. Die Betroffenen würden wegen ihres Alters zwar benachteiligt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Für die unterschiedliche Behandlung gebe es aber einen sachlichen Grund, damit sei sie gerechtfertigt. Das Urteil vom 27. Mai wurde nun schriftlich veröffentlicht. (Az. VIII ZR 401/18)
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Unternehmerische Freiheit berücksichtigen
Geklagt hatte eine Familie mit fünf Kindern. Sie berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und wollte eine Entschädigung. Die Mutter hatte Ende 2016 im brandenburgischen Thermalort Bad Saarow für vier Nächte Zimmer angefragt. Das gewählte Hotel nimmt nur Gäste ab 16 Jahren auf und lehnte die Familie mit dieser Begründung ab.
Dagegen ist nach Auffassung der obersten Zivilrichter nichts einzuwenden. Bei der Auslegung des Antidiskriminierungsgesetzes sei auch die im Grundgesetz geschützte unternehmerische Freiheit des Hotelbetreibers zu berücksichtigen. Sein Haus sei „gerade auf solche Leistungen ausgerichtet, bei denen Ruhe und Entspannung nicht lediglich eine untergeordnete Rolle spielen“. Die Einschätzung, dass sich damit „das an anderen Bedürfnissen orientierte Verhalten von Kindern nicht uneingeschränkt in Einklang bringen lässt“, bewege sich im Rahmen seines unternehmerischen Handlungsspielraums.
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Die Richter waren auch der Ansicht, dass die Familie auf die schwerpunktmäßig angebotenen Leistungen „nicht in besonderer Art und Weise angewiesen“ sei. Die Eltern hätten das Hotel nur ausgewählt, weil sie es von einem Jahre zurückliegenden Besuch kannten und es im Internet gute Kundenbewertungen hatte. In der Region gebe es andere Möglichkeiten, seine Freizeit in vergleichbarer Weise zu verbringen.
Die Familie war mit ihrer Klage schon in den Vorinstanzen gescheitert. Der BGH wies nun auch die Revision zurück.