20. Februar 2024, 17:45 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Japan erfreut sich bei Reisenden zunehmender Beliebtheit. Nun möchte der asiatische Inselstaat den Tourismus weiter ankurbeln und vermehrt auch digitale Nomaden ins Land locken. Um ihnen die Einreise zu erleichtern, will Japan ab Ende März ein neues Visum einführen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen und welche Visa-Bestimmungen im Allgemeinen für die Einreise nach Japan gelten – TRAVELBOOK gibt einen Überblick.
Um digitalen Nomaden die Einreise zu erleichtern, plant Japan die Einführung eines neuen Visums. Wie die Immigration Services Agency (ISA) laut einem Bericht der „The Japan Times“ vor wenigen Tagen bekannt gab, sollen die neuen Visa eine Gültigkeit von sechs Monaten haben. Eingeführt werden sollen sie voraussichtlich Ende März und für Menschen aus 49 Ländern gelten. Dazu zählen sämtliche Länder, mit denen Japan ein Steuerabkommen und ein Abkommen zur Aufhebung der Visumpflicht für Kurzzeitaufenthalte unterzeichnet hat. Darunter befinden sich u. a. Deutschland, die USA und Australien.
Was für viele digitale Nomaden zunächst einmal verlockend klingen dürfte, hat jedoch einige Haken. Denn Voraussetzung für den Erhalt des Visums ist ein Jahreseinkommen von mindestens 10 Millionen Yen (ca. 61.600 Euro), ebenso wie der Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Inhaber des Visums erhielten laut „The Japan Times“ allerdings keine Aufenthaltskarte oder Aufenthaltsbescheinigung, die Zugang zu bestimmten staatlichen Leistungen ermöglicht. Das Visum kann nicht verlängert werden, sondern muss nach Ablauf von sechs Monaten neu beantragt werden.
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Allgemeine Visa-Bestimmungen für Japan
Deutsche Staatsangehörige sowie Staatsangehörige weiterer 67 Länder können für Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen visumfrei nach Japan einreisen. Dazu zählen u.a. touristische Reisen, Geschäftsreisen und Verwandtenbesuche, schreibt die Botschaft von Japan in Deutschland auf ihrer Webseite. Eine Verlängerung des visumfreien Aufenthalts auf maximal 180 Tage kann bei einer regionalen Einwanderungsbehörde beantragt werden, teilt das Japanische Generalkonsulat Düsseldorf mit.
Mehrere visafreie Kurzaufenthalte aneinanderzureihen, um so die Regelungen für längere Aufenthalte zu umgehen, sei laut Auswärtigem Amt (AA) nicht zulässig. „Wer nach einem visafreien Aufenthalt ausreist und kurz darauf erneut ohne Visum einzureisen versucht, muss mit Einreiseverbot und Festsetzung bis zur Zurückschiebung in sein Heimatland auf eigene Kosten rechnen“, heißt es weiter.
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Working-Holiday-Visum
Einen Sonderfall für längere Aufenthalte und Arbeitsaufenthalte in Japan bildet laut AA der Ferienarbeitsaufenthalt für junge Deutsche (einjähriger Ferienaufenthalt mit der Möglichkeit des Hinzuverdienstes durch Arbeit). Für solche Aufenthalte ist bei einer der japanischen Auslandsvertretungen zuvor ein sogenanntes Working-Holiday-Visum zu beantragen. Wie die japanische Botschaft in Deutschland mitteilt, müssen für die Beantragung des Visums folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Anträge können nur von Personen mit deutschem Reisepass gestellt werden.
- Das Visum kann nur in Deutschland bei der japanischen Botschaft bzw. den japanischen Generalkonsulaten beantragt werden.
- Antragstellende sind zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 18 und höchstens 30 Jahre alt.
- Antragstellende sind bisher noch nicht mit einem Working-Holiday-Visum nach Japan eingereist.
- Unterhaltsberechtigte Begleitpersonen (Ehepartner, Kinder) der Antragstellenden können kein zusätzliches Familienvisum erhalten.
- Das Hauptziel des Aufenthaltes ist „Ferien“ in Japan zu verbringen – mit der Option auf temporäre Nebenbeschäftigungen.
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Dokumente für die Einreise nach Japan
Einreisende nach Japan müssen im Besitz eines mindestens für die Dauer des Aufenthaltes gültigen Reisepasses sein. Das AA empfiehlt, nicht mit einem als gestohlen/verloren gemeldeten und wieder aufgefundenen Pass nach Japan einzureisen. Grund sei, dass auch nach mehreren Monaten oder Jahren keine Garantie bestehe, dass die Meldung des Wiederauffindens den japanischen Grenzkontrollstellen vorliege. „Dies führt zu mehrstündigen Verfahren bis hin zur Verweigerung der Einreise“, schreibt das AA.