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„No-Show“

Müssen Gäste eine Gebühr bezahlen, wenn Sie trotz Reservierung nicht ins Restaurant kommen?

restaurant
Der Tisch eines Restaurants in Potsdam ist ab 18 Uhr reserviert Foto: picture alliance/dpa | Christoph Soeder
Isa Kabakci
Redakteur

20. Juni 2022, 12:37 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Ein Ärgernis für viele Gastronomen ist das Nichterscheinen der Gäste – und das, obwohl eine Reservierung vorliegt. Wenn so etwas passiert, dann spricht man von einem „No-Show“, was aus dem Englischen kommt und im Grunde „Nichterscheinen“ bedeutet. Schon seit längerem wird von einer „No-Show-Gebühr“ geredet. Doch dürfen Gastronomen so etwas verlangen und welche Rechte haben Gäste? TRAVELBOOK geht nachfolgend darauf ein.

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Bei Flügen oder Hotel-Übernachtungen sind sogenannte „No-Show-Gebühren“ bereits bekannt. Damit sichern sich die Unternehmen bereits im Vorab ab, wenn ein Gast oder Kunde bucht beziehungsweise reserviert und nicht erscheint. Durch die Gebühr werden die Kosten für bereits vereinbarte Leistungen einbehalten.

Zwar sind Gebühren für ein „No-Show“ in Restaurants noch nicht üblich. Doch auch Gastronomen und Wirte sind davon betroffen, wenn Gäste die Tischreservierung nicht einhalten und entweder nicht vollzählig oder schlicht gar nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erscheinen. Worauf Gäste bei einem „No-Show“ im Restaurant achten müssen, hängt von der abgemachten Reservierung ab. Grundsätzlich gibt es zwei Reservierungs-Arten: mit und ohne vereinbarten Leistungen.

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„No-Show“ im Restaurant trotz verbindlicher Reservierung und Vorbestellung von Essen

Ein „No-Show“ mit einer verbindlichen Reservierung lässt sich anhand eines fiktiven Szenarios am einfachsten erklären. Der Gast hat für mehrere Leute einen Tisch in einem Restaurant reserviert und bereits im Vorhinein mit dem Gastronomen sämtliche Leistungen (Anzahl der Gäste, Speisen, Getränke etc.) vereinbart und einen Fixpreis ausgemacht. Das Restaurant bereitet sich dementsprechend vor, damit alles reibungslos abläuft. Nun kommt die Gästegruppe aber entweder nicht vollzählig oder überhaupt nicht. Der Gastronom verlangt trotz der Umstände den bereits vorab ausgemachten Fixpreis. Der Gast hingegen möchte nur die Leistungen für die anwesenden Personen bezahlen (oder gar nichts, falls niemand erschienen ist). Tatsächlich ist hier aber der Gastronom im Recht.

Man spricht in diesem Fall nämlich von einem Bewirtungsvertrag. Dieser ist in keinem Gesetzbuch explizit geregelt, sondern besteht aus einem Mix von verschiedenen Vertragsarten, unter anderem des Kauf-, Werk- und Dienstvertrags. Allerdings greift der Bewirtungsvertrag nur, wenn der Gast mit dem Gastronomen vorab (Dienst-)Leistungen vereinbart hatte.

Denn durch das Nichterfüllen der Leistungen des Gastes kommt es zu einem Erfüllungsschaden. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) „§249 Art und Umfang des Schadensersatzes Abs. 1“ ist der Gast verpflichtet, den entstandenen Schaden zu bezahlen. Wenn der Gastronom bereits Lebensmittel gekauft hat, die Speisen und Getränke angerichtet und nun aufgrund des Nichterscheinens der Gruppe auf den Kosten sitzenbleibt, hat er das Recht, diese zurückzuverlangen – sofern alles abgesprochen war. Restaurantgäste haben trotzdem eine Möglichkeit, um Kosten zu sparen. Sollten beispielsweise Lebensmittel anderweitig nutzbar sein, darf der Gastronom diesen Betrag nicht als Schadensersatzanspruch beantragen, sagt der DEHOGA.

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Das gilt bei Nichterscheinen bei nicht-verbindlicher Tischreservierung

Der zweite Fall ist der, der wohl bei den meisten Reservierungen im Restaurant zutrifft. Der Gast reserviert einen Tisch, vereinbart aber mit dem Wirt keine Leistungen (vorgefertigte Speisen etc.). Somit wurde auch kein Bewirtungsvertrag abgeschlossen.

Hierbei handelt es sich um ein „vorvertragliches Schuldverhältnis“. Laut BGB „§311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse Abs 2 Nr. 2“ ist das nur eine Vertragsanbahnung. Und das ist auch der wichtige Punkt, denn der „Vertrag“ wurde dabei nur von einer Seite eingehalten (Gastronom), von der anderen Partie hingegen nicht (Gast), ohne dass etwas Verbindliches ausgemacht wurde. Dennoch kommt es zu einem „Vertrauensschaden“, den der Wirt beziehungsweise Gastronom geltend machen kann. Damit ist der mutmaßliche Schaden gemeint, der für den Gastgeber entstanden ist, weil er mit dem Erscheinen der Gäste gerechnet hat und ihm dadurch mögliche Einnahmen entgangen sind. Das aber nachzuweisen, ist in der Praxis komplizierter und schwieriger.

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Restaurantgäste kommen in der Regel glimpflich davon

Im Grunde kann der Gastronom stets den entgangenen Gewinn zurückfordern. Das ist zumindest in der Theorie leicht gesagt, denn in der Praxis ist das Nachweisen durchaus schwierig. Deshalb droht dem Gast oft kein Schaden, falls nichts Fixes im Vorhinein ausgemacht wurde. Außerdem könnte der Gastronom aufgrund der Reservierung (und der dadurch entstandenen Restaurantauslastung) Kunden abgewiesen haben, was ebenfalls als entgangener Gewinn angesehen werden kann. Aber auch hier ist der Nachweis in der Praxis schwer zu erbringen.

Worauf Gäste ebenfalls achten sollten, sind mögliche AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) bei Online-Reservierungen. Hier kann der Wirt eine Klausel einbauen, um eine „No-Show“-Gebühr vorab zu verlangen. So kann es etwa vorkommen, dass schon beim Reservieren die Gäste darauf hingewiesen werden, dass im Fall eines Nichterscheinens trotzdem Kosten anfallen, oft muss dann auch schon eine Kreditkarte angegeben werden.

Sollte eine solche Gebühr aber nicht im Vorfeld vereinbart sein, können Gäste eher unbesorgt sein. Liegt keine Mehrarbeit (Essens- und Getränkevorbereitung, mehr Personal, etc.) für den Gastronomen vor, dann kann der „mögliche Schaden“ vom Gast kaum im Nachhinein zurückgefordert werden.

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