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Autofahrer, aufgepasst!

Österreich verschärft Verkehrsregeln drastisch! Was Rasern jetzt droht

Österreich Verkehrsregeln
Die Tauernautobahn wird auch von Autofahrern aus Deutschland häufig genutzt Foto: Getty Images
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TRAVELBOOK Redaktion

2. März 2024, 7:42 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

In der Alpenrepublik treten strengere Strafen für Raser in Kraft. Und sie gelten auch für deutsche Autofahrer, die in Österreich unterwegs sind. Was muss man wissen?

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In Österreich kann ab dem 1. März bei massiven Tempoverstößen das Raser-Auto beschlagnahmt werden. Das gilt auch für deutsche Autofahrer. Hierauf weist der ADAC in einer entsprechenden Mitteilung zu den verschärften Verkehrsregeln und Strafen in Österreich hin.

Die Wegnahme droht demnach bei extremer Raserei. Wer innerorts mit mehr als 60 km/h oder außerorts mit mehr als 70 km/h zu viel erwischt wird, dessen Auto kann an Ort und Stelle für maximal zwei Wochen vorläufig beschlagnahmt werden.

Verkehrsregeln in Österreich besser beachten!

Bei 80 km/h über dem erlaubten Tempolimit in Ortschaften und 90 km/h außerorts droht demnach sogar der dauerhafte Entzug und die Versteigerung des Fahrzeugs. Außer, es gehört dem Fahrer nicht. Dann ist den Angaben zufolge nur die vorläufige Beschlagnahmung zulässig.

Hintergrund der neuen Regeln ist eine Novellierung der österreichischen Straßenverkehrsordnung, von der Teile nun in Kraft treten. In der Schweiz kann das Auto schon länger bei extremen Tempoverstößen auf Grundlage des sogenannten Rasertatbestandes eingezogen werden.

Allgemein gilt: Wer in Österreich zu schnell unterwegs war und geblitzt wurde, sollte das Bußgeld möglichst umgehend bezahlen. Dies rät der ADAC. Denn diese Bußgelder können auch hierzulande vollstreckt werden. Fahrverbote indes gelten demnach nur in dem Land, in dem sie ausgesprochen wurden. 

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Die Regel mit der „Blaulichtsteuer“

Es gibt noch eine Besonderheit bei den österreichischen Verkehrsregeln. So muss ein Fahrer bei einem Zusammenstoß eine Unfallmeldegebühr in Höhe von 36 Euro zahlen, wenn er die Polizei ruft, obwohl die Beteiligten ihre Daten auch untereinander hätten tauschen können. Auf der Webseite der österreichischen Verwaltung heißt es dazu: „Liegt das Verschulden bei der Unfallgegnerin/dem Unfallgegner, muss deren/dessen Haftpflichtversicherung die Unfallmeldegebühr begleichen. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend geteilt.“ Die Gebühr wird gemeinhin auch als „Blaulichtsteuer“ bezeichnet.

Mit Material von dpa

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