11. August 2021, 15:35 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
In vielen Hotels im Ausland wird man beim Check-in darum gebeten, den Ausweis vorzuzeigen. Doch während manche Rezeptionisten ihn lediglich kopieren, gibt es andere, die das Dokument für die Zeit des Aufenthalts ganz einbehalten wollen. Warum Sie niemals einwilligen sollten!
Eine lange Anreise auf dem Buckel sind die meisten Hotelgäste froh, endlich auf ihr Zimmer zu können. In der Situation hinterfragen nur wenige, ob sie ihren Reisepass und andere Dokumente wirklich an der Hotel-Rezeption abgeben sollten. Täten sie es doch, wäre die Antwort eindeutig: nein!
Zum einen ist es – vor allem im Ausland – immer empfohlen, ein Identifikationsdokument direkt mit sich zu führen. Befindet sich der Ausweis allerdings in der Unterkunft, können Sie ihn nicht vorzeigen, wenn Sie beispielsweise in einen Unfall verwickelt sein sollten. Daneben sprechen weitere Gründe dagegen, den Reisepass im Hotel abzugeben.
Die Daten könnten missbraucht werden
Mit Ihrem Personal- oder Reiseausweis geben Sie sensible Daten preis, derer Kenntnis x-beliebige Rezeptionisten nicht bedürfen. Man kann nicht ausschließen, dass die Daten missbraucht werden. Das gleiche Risiko besteht natürlich, wenn Sie Ihren Ausweis bei Fahrradverleih, Autovermietung und Ähnlichem hinterlegen.
Tatsächlich ist es nicht nur fahrlässig, den Reisepass abzugeben – eigentlich darf nicht einmal die Forderung danach gestellt werden. „Hotels haben kein Recht darauf, einen Ausweis oder Pass einzubehalten“, erklärt uns Dustin Fischer, Justitiar beim Hotelverband Deutschland (IHA). Selbst, eine Kopie davon anzufertigen, sei nur dann gestattet, wenn der Gast seine Erlaubnis dazu erteilt hat. Sprich, wenn er vorher gefragt wurde. Die Kopie müsse dabei eindeutig und dauerhaft als solche erkennbar sein.
Warum wird man dann im Hotel so oft nach dem Ausweis gefragt?
TRAVELBOOK sprach mit Adi Schwarz, Ertragsmanager in der Hotelgruppe Goldenberg Hotels, der bereits für verschiedene Häuser in Frankfurt und Karlsruhe gearbeitet hat. „In Deutschland herrscht Meldepflicht“, erklärt er uns. „Das bedeutet, dass von jedem Gast ein Meldeschein ausgefüllt werden muss.“ Darauf müsse das An- und Abreisedatum angegeben sein und zusätzlich persönliche Informationen – Vor- und Nachname, Geburtsdatum, die Nationalität und private Adresse –, deren Richtigkeit der Gast mit einer Unterschrift auf dem entsprechenden Dokument bestätigen muss. Der Meldeschein muss gemäß aktuellem Recht ein Jahr lang aufgehoben und dann vernichtet werden.
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Viele Gäste haben keine Lust, beim Einchecken ein umfangreiches Formular auszufüllen. Das bestätigt das Ergebnis einer Umfrage unter 280 Geschäftsreisenden, mit der das Reisemanagement-Unternehmens „American Express Global Business Travel“ ermittelte, was Besucher deutscher Hotels besonders stört. 60 Prozent der Teilnehmer empfanden die Prozedur bei der Anmeldung als „lästig“. Schwarz hält es für denkbar, dass vereinzelte Mitarbeiter einen Konflikt mit ungeduldigen Gästen vermeiden wollen, indem sie sich die Daten anhand des Ausweises beschaffen. Rechtens ist diese Maßnahme nicht. Eine Tatsache, die eigentlich jedem, der mit Hotellerie zu tun hat, bewusst sein wollte.
Die Identität muss bestätigt werden
Die Verantwortung dafür, dass es sich bei einem Gast tatsächlich um die Person handelt, für die er sich ausgibt, liegt beim Personal an der Rezeption. Es ist wichtig, den Gast bei Bedarf auch nach seiner Abreise erreichen und gegebenenfalls belangen zu können, etwa, wenn Hoteleinrichtung beschädigt oder entwendet wurde. Schwarz selbst hatte bislang selten Grund, an der Identität der Gäste, die bei ihm eingecheckt haben, zu zweifeln. Zwielichtige Personen, die es gelegentlich an einen seiner früheren Arbeitsplätze in der Frankfurter Bahnhofsgegend verschlagen hätte, habe er um deren Ausweis zur Ansicht gebeten.
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Wie ist es mit ausländischen Hotelgästen?
Hier verhält es sich etwas anders. Wie Dustin Fischer vom IHA erklärt, sind Hotels bei ausländischen Gästen sogar verpflichtet, die Seriennummer des Identitätsdokuments auf dem Meldeschein notieren zu lassen. So wolle es das Bundesmeldegesetz. „Eine Kopie des Dokuments ist aber ebenfalls nicht normiert“, räumt er ein. „Es genügt das Abgleichen der auf dem Meldeschein eingetragenen Nummer mit derjenigen auf dem Originaldokument.“