28. Februar 2019, 12:14 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Was für ein Schreck am Flughafen: Nur noch die Passkontrolle, dann steht dem Start in den Urlaub nichts mehr im Wege – und plötzlich findet man den Reisepass nicht. Das muss aber nicht das Ende der Ferien bedeuten.
Hab ich alles dabei? Tickets, Geld, Schlüssel und den Reisepass? Diese Fragen stellen sich wohl die meisten Urlauber, kurz bevor sie ihr Zuhause verlassen. Alle Taschen gecheckt, alles dabei – dann kann es ja losgehen. Klappt aber nicht immer. Manchmal, wenn Eile geboten ist, kann es schon mal sein, dass man die ein oder andere wichtige Unterlage vergisst. Dann der Schock am Flughafen: Der Pass liegt noch zu Hause – oder ist womöglich nicht mehr gültig! Ist jetzt der Urlaub schon am Flughafen zu Ende?
Nein, das muss nicht sein. Oft kann die Bundespolizei einen Passersatz ausstellen. Darauf weist der Frankfurter Flughafenbetreiber Fraport hin. Der Ersatzausweis wird von allen EU-Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie von Albanien, Algerien, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und San Marino für die Einreise zu touristischen Zwecken anerkannt.
Abgelaufener Reisepass kann helfen
Wer einen bis zu einem Jahr abgelaufenen Reisepass bei sich hat, kann in Verbindung mit dem Ersatzausweis auch auf Einreise in Kanada, Südkorea, Malediven, Montenegro, Nigeria, Schweiz, Serbien, Sri Lanka und Tunesien hoffen.
Allerdings: Ganz ohne einen offiziellen Identitätsnachweises kann der acht Euro teure Reiseausweis nicht ausgestellt werden. Das könne ein abgelaufener Reisepass, ein Personalausweis oder eine Geburtsurkunde sein. Wer auf den allerletzten Drücker am Schalter erscheint, wird wohl ebenfalls am Boden bleiben: Ohne ausreichend Zeit klappt es den Angaben zufolge auch nicht mit dem Reiseausweis. Um Zeit zu sparen, lässt er sich bereits vor dem Abflug auf der Homepage der Bundespolizei beantragen. Wichtig: Der Reiseausweis ist kein vorläufiger Reisepass – er gilt nur für die Dauer der Reise.
Flug doch verpasst – Geld zurück?
Was aber passiert, wenn man den Flug aufgrund des fehlenden Reisepasses doch verpasst? Dafür ist wichtig zu wissen, was genau in den AGB drinsteht, wenn man die Reise im Internet gebucht hat.
Ein Mann bucht einen Urlaub in Marokko, und erst am Flughafen wird klar, dass er gar keinen Reisepass hat und nicht mitfliegen darf: In diesem Fall ist das gezahlte Geld verloren. Denn der Urlauber kann nicht den Veranstalter verantwortlich machen, sofern dieser auf die Einreisebestimmungen im Zielland aufmerksam gemacht hat. Das entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 410 C 3837/16), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet.
Reisepass abgelaufen – und nun? Wann ein Passersatz kurzfristig die Reise retten kann
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Reisepasspflicht beachten
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger schon bei der Buchung im Internet bestätigt, die Einreisebestimmungen zur Kenntnis genommen zu haben. Mit der Buchungsbestätigung bekam er vom Veranstalter einen erneuten Hinweis. Dennoch erschien er ohne Reisepass in Hannover am Flughafen. Für die Einreise nach Marokko ist das Dokument aber Pflicht.
Es kam hinzu, dass der Kläger ein Zug-zum-Flug-Ticket hatte, die gewählte Verbindung aber ausfiel. So musste der Mann einen späteren Zug nehmen. Vor Gericht argumentierte er, ihm sei die Beförderung wegen der späten Ankunft am Flughafen verweigert worden – und nicht wegen des fehlenden Passes. Das erschien aber wenig plausibel. Auf dem gezahlten Geld für den Urlaub blieb er sitzen.