21. Juni 2017, 12:33 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Haben Sie es gerade noch so rechtzeitig zum Abflug-Gate am Flughafen geschafft, die Crew lässt Sie aber nicht mehr ins Flugzeug? TRAVELBOOK erklärt, was in dem Fall Ihre Rechte sind.
Manchmal kann man noch nicht mal etwas dafür, dass man erst kurz auf knapp am Abflug-Gate erscheint. Beispielsweise, wenn man seinen Anschlussflug erwischen muss, der erste Flieger aber schon mit Verspätung landet. Was aber sind Ihre Rechte, wenn Sie gerade noch rechtzeitig am Gate erscheinen, Sie aber nicht mehr ins Flugzeug gelassen werden?
Der Flugsteig schließt immer zu einer genauen Uhrzeit. Bei manchem Passagier wird es jedoch so knapp, dass die Airline ihn nicht mehr mitnimmt. Doch nicht immer ist sie damit im Recht, wie ein Urteil zeigt. War der Fluggast noch rechtzeitig vor dem offiziellen Schließen des Flugsteigs am Gate oder nicht? Diese Frage landete vor Gericht, weil der Kläger nicht mehr mitgenommen wurde und einen Ersatzflug buchen musste.
Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt
Der Mann verklagte die Airline auf eine Entschädigung und konnte glaubhaft schildern, rechtzeitig am Gate gewesen zu sein – so bekam er vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main Recht (Az.: 31 C 857/14(17)). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
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In dem verhandelten Fall ging es um eine Flugreise von Leipzig über Frankfurt nach Daressalam (Tansania). Der Kläger checkte in Leipzig für beide Flüge ein und erhielt auch beide Bordkarten. Für den Anschlussflug nach Tansania war vermerkt: „Gate closes 20 minutes before departure“ – der Flugsteig schließe also 20 Minuten vor Abflug. Dieser war um 22.05 Uhr. Laut Aussage des Klägers erschien dieser um 21.43 Uhr am Gate, laut Airline erst nach 21.45 Uhr. Die Fluggesellschaft verweigerte dem Mann die Beförderung.
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Gate zu früh geschlossen
Der Kläger konnte jedoch glaubhaft erläutern, dass er tatsächlich bereits um 21.43 Uhr und somit rechtzeitig am Flugsteig war. Das Gericht sah keinen Anlass, ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Dass der Mann selbst Partei des Verfahrens war, sei unerheblich. Zudem bestätigte der Flughafenbetreiber den Gate-Schluss um 21.40 Uhr.
Der Kläger erhielt eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro wegen Nicht-Beförderung. Zudem bekam er die Anwaltskosten erstattet. Laut Gericht war der Rechtsbeistand angemessen. Der Grund: Die Regelungen zu Ausgleichszahlungen seien komplex.