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Anwalt erklärt

Darf mir mein Arbeitgeber Urlaub im Risikogebiet verbieten?

Urlaub auf Mallorca bedeutet aktuell: Urlaub im Risikogebiet. Hat hier auch der Arbeitgeber mitzureden?
Urlaub auf Mallorca bedeutet aktuell: Urlaub im Risikogebiet. Hat hier auch der Arbeitgeber mitzureden? Foto: Getty Images
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TRAVELBOOK Redaktion

28. September 2020, 13:25 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Wegen der Corona-Pandemie besteht für zahlreiche Regionen und Länder wieder eine Reisewarnung seitens des Auswärtigen Amts – darunter auch beliebte Urlaubsziele in Europa wie Portugals Hauptstadt Lissabon, die Kanaren, Mallorca oder Wien. Da Warnung aber nicht Verbot ist, sind Reisen in Corona-Risikogebiete trotzdem möglich. Doch darf man eigentlich seitens des Arbeitgebers in ein Risikogebiet fahren? TRAVELBOOK hat bei Rechtsanwalt Jan Bartholl nachgefragt.

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Auch in immer mehr  europäischen Ländern gibt es wieder Risikogebiete, das Auswärtige Amt warnt unter anderem vor Reisen nach Wien, Lissabon, aber auch vor Urlaub auf Mallorca oder den Kanaren. Was ist aber, wenn ich trotz der Reisewarnung in diese Länder fliegen möchte – darf mein Arbeitgeber das angesichts des erhöhten Infektionsrisikos verbieten?

Laut Rechtsanwalt Jan Bartholl ist die Antwort  ganz klar „Nein.“ Der Grund: „Urlaub ist eine Privatangelegenheit.“ Ist der einmal genehmigt, dürfen Arbeitnehmer fahren, wohin sie wollen und müssen dem Arbeitgeber das Ziel auch nicht sagen.

Es gibt jedoch ein „Aber“: „Das Nein ist einzuschränken, wenn der Arbeitnehmer gezielt in ein Risikogebiet fährt und sich dort fahrlässig verhält“, sagt Bartholl und erklärt: „Urlaub ist zwar privat, wenn Sie danach jedoch in Quarantäne müssen, kann es aber sein, dass der Arbeitgeber den Lohn während Ihres Ausfalls nicht fortzahlen muss.“

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Wer im Risikogebiet keine Maske trägt, verhält sich „grob fahrlässig“

Die Reise ins Risikogebiet allein gelte noch nicht als grob fahrlässig, erklärt Bartholl. Anders sehe das jedoch aus, wenn sich jemand nicht an die gebotenen Verhaltensweisen halte, wie etwa eine Maske zu tragen, sich regelmäßig und gründlich die Hände zu waschen und den Sicherheitsabstand zu anderen Personen einzuhalten.

„Fahren Sie sehenden Auges in ein Risikogebiet und schützen sich nicht vor der Ansteckung, stellt sich schon die Frage, ob das nicht grob fahrlässig war“, erklärt der Reiserechts-Experte gegenüber TRAVELBOOK. Denn: Als Arbeitnehmer gibt es Nebenpflichten, wie etwa die Rücksichtnahme auf die Kollegen und den Arbeitgeber. Deshalb dürfe der Arbeitgeber zum Beispiel fragen, ob der Arbeitnehmer nach der Rückkehr auf Covid-19 getestet worden sei und welches Ergebnis vorliege, sagt der Anwalt.

Gekündigt werden kann einem positiv-getesteten Arbeitnehmer, der sich in seinem Urlaub grob fahrlässig verhalten habe, übrigens nicht ohne Weiteres. Eine Abmahnung deshalb ist jedoch möglich.

Themen Coronakrise

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