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Insolventer Veranstalter FTI – diese Rechte haben Reisende jetzt

Familie am Flughafen, mit FTI gebuchte Reise ist abgesagt
Viele Urlauber wurden davon überrascht: Was die Insolvenz des Reiseveranstalters FTI für sie bedeutet, erklärt TRAVELBOOK. Foto: Getty Images
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TRAVELBOOK Redaktion

4. Juni 2024, 13:01 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Die FTI Touristik GmbH hatte schon länger finanzielle Probleme. Mit verschiedenen Maßnahmen sollte eine drohende Insolvenz abgewendet werden, doch nun steht der Reisekonzern endgültig vor dem Aus. Was bedeutet das für Menschen, die bereits eine Reise mit ihm gebucht haben – oder sich gar auf einer solchen befinden? Erfahren Sie alles über die aktuelle Situation und Ihre Rechte bei TRAVELBOOK.

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Die Coronapandemie hat den Reiseveranstalter FTI, wie bekanntlich die gesamte Reisebranche, vor enorme Herausforderungen gestellt. Damals hatte der Bund Deutschlands drittgrößten Reiseveranstalter mit rund 600 Millionen Euro unterstützt. Schulden hatte er weiterhin, doch kurzzeitig Hoffnung, dass der neue Eigner sie tragen würde – denn im Mai hatte der US-Finanzinvestor Certares den Konzern übernommen. Laut einem „Handelsblatt“-Bericht war er dazu aber nicht bereit. FTI wendete sich erneut an die Bundesregierung, doch auch sie lehnte einen Schuldenschnitt ab. Am Montag nun wurde bekannt, dass der Reiseveranstalter Insolvenz angemeldet hat. Ein Schock für seine rund 10.000 Mitarbeiter, aber natürlich auch für Kunden.

Insolvenz von FTI – was Kunden jetzt wissen müssen

Es ist Anfang Juni. Viele Deutsche haben für den Sommer eine Pauschalreise für die ganze Familie längst gebucht, einige davon mit FTI. Auch aktuell befinden sich Menschen, die etwa nicht auf die Ferienzeiten angewiesen sind, in Urlauben. Ist das Geld für Flüge, Unterkünfte und Co. verloren? Und kommen Menschen, die sich – von den Ereignissen überrascht – bereits auf einer FTI-Reise verbringen, wieder sicher nach Hause?

Für sie gibt es, zumindest teilweise, Entwarnung. So brauchen sich Urlauber, die bereits Reisegelder bezahlt haben oder schon im Urlaub sind, laut Reiserechtler Paul Degott um den weiteren Aufenthalt und die Rückbeförderung nicht zu sorgen. Denn: „FTI ist wie jeder deutsche Reiseveranstalter verpflichtet, erst dann Zahlungen auf den Reisepreis anzunehmen, wenn dem Reisenden gleichzeitig ein Sicherungsschein übergeben wird“, erklärt der Experte.

Reiseschutz durch Sicherungsschein

Der Sicherungsschein (auch: Reisesicherungsschein) stellt im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters sicher, dass Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird. Er greift beispielsweise dann, wenn Reiseleistungen ausfallen oder man von Partnern des Reiseunternehmens Zahlungsaufforderungen erhält. Dies kann etwa passieren, wenn ein Hotel vor Ort selbst keine Zahlungen mehr vom Veranstalter bekommt. In der Regel umfasst der Vertrag der Pauschalreise auch die Beförderung der Reisenden. Dann hat der Veranstalter auch für die vereinbarte Rückbeförderung und Unterkunft zu sorgen.

Paul Degott rät, als Erstes nachzuschauen, ob man zusammen mit seiner Reisebestätigung einen Sicherungsschein erhalten hat. Dort müsse die jeweilige Reisepreisabsicherung für den Insolvenzfall beschrieben und das Versicherungsunternehmen mit Adresse und Kontaktdaten benannt sein. Regelmäßig ist dies der Deutsche Reisepreissicherungsfonds (DRSF). Unter bestimmten Umständen könne auch eine der Insolvenzversicherungen benannt sein. Mit diesem Sicherungsschein in der Hand könne der Verbraucher gewiss sein, die Zahlungen auf den Reisepreis zurückzubekommen, falls der Anbieter und gegebenenfalls dessen Reisetöchter kurzfristig Insolvenz anmelden oder Zahlungsunfähigkeit erklären und damit die gebuchte Reise nicht durchgeführt wird. Dennoch könnten Urlauber vor Ort sich zunächst mit Problemen konfrontiert sehen.

Tipps für Kunden, die bereits in einem FTI-Urlaub sind

Degott sagt: „Verbraucher, die sich schon auf einem FTI-Urlaub im Ausland befinden, haben (…) möglicherweise das Problem, dass der Hotelier eine Nachzahlung auf die noch verbleibende Urlaubszeit verlangt, weil er eben von FTI kein Geld mehr bekommt.“ Auch könnte die Fluggesellschaft aus dem gleichen Grund die Rückbeförderung ablehnen.

Hier wäre der nächste Schritt, das Insolvenzabsicherungsunternehmen zu kontaktieren. „Dieses ist aufzufordern, die weitere Unterbringung und die Rückbeförderung sicherzustellen“, erläutert der Rechtsanwalt, „und die entsprechenden Kosten entweder vorzuschießen oder zu erklären, diese sofort dem Verbraucher zu erstatten.“

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FTI kontaktieren – aktuell ein zweckloses Unterfangen

Kunden könnten wohl nervös werden. Denn die Leitungen des pleite gegangenen Reiseveranstalters brennen, im Zweifelsfall kommen Sie nicht durch. „Wegen erhöhten Anrufaufkommens können wir derzeit nicht alle Anrufe entgegennehmen“, heißt es dazu auf der FTI-Website. Man arbeite mit Hochdruck an einer Ausweitung der Kapazitäten.

Prüfen Sie zunächst, ob Sie den Versuch, FTI zu kontaktieren, überhaupt unternehmen müssen. Wie man in einem Beitrag des ZDF erfährt, ist es etwa nicht nötig, einen über FTI gebuchten Urlaub selbst zu stornieren. Denn der pleite gegangene Reiseveranstalter hat seine Handlungsunfähigkeit selbst öffentlich gemacht. Wichtig wäre jedoch die Information, ob die von Ihnen geplante Reise womöglich doch stattfinden soll. Treten Sie diese nämlich aus Unwissenheit nicht an, kann es laut den ZDF-Rechtsexperten sein, dass Sie das dafür gezahlte Geld nicht zurückbekommen.

Aktiv werden müssen Sie früher oder später auf jeden Fall, um ihr Recht auf Kostenerstattung für bei FTI gebuchte Reisen geltend zu machen. Hierfür wird der Reisesicherungsfonds sämtliche Ihrer reiserelevanten Unterlagen benötigen.

Themen Urlaub
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