4. März 2022, 17:00 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Mehrere große Reedereien laufen wegen des Kriegs in der Ukraine vorerst nicht mehr das russische St. Petersburg an. Alternativ geht es zu anderen Häfen. Müssen Urlauber das hinnehmen?
St. Petersburg ist ein beliebtes Anlaufziel bei Ostsee-Kreuzfahrten. Doch Reedereien wie MSC Cruises, Tui Cruises und Aida Cruises haben den russischen Hafen wegen des Angriffs Russlands auf die Ukraine vorerst von ihren Plänen gestrichen. So hatte etwa Aida angekündigt, die geplanten Anläufe in St. Petersburg der Schiffe „Aidadiva“, „Aidamar“, „Aidanova“ und „Aidavita“ in der Sommersaison 2022 zu streichen – alternativ sollen Häfen wie Riga, Oslo, Kopenhagen oder Visby angelaufen werden. Doch was heißt das für Urlauber, die bereits gebucht haben? Kann man eine Kreuzfahrt stornieren, weil sich die Route geändert hat?
Kreuzfahrt stornieren bei geänderter Route – das sagt der Reiserechtler
Aus Sicht des Reiserechtlers Paul Degott aus Hannover ist es eine „erhebliche Leistungsänderung“, wenn die Route einer Kreuzfahrt geändert wird. Bei allem Verständnis für das Streichen des russischen Hafens von den Kreuzfahrtplänen haben Reisende laut Degott also die Möglichkeit, die Kreuzfahrt kostenfrei zu stornieren, wenn ihnen die neue Route nicht zusagt. „St. Petersburg ist ein Schwerpunkt so einer Kreuzfahrt. Visby beispielsweise ist sicherlich keine wertgleiche Alternative dazu“, sagt Degott.
Wer so eine Kreuzfahrt für den Sommer gebucht hat, wird vom Veranstalter über die Routenänderung informiert, so der Fachanwalt für Reiserecht weiter. Wichtig ist dann: Wenn man die Kreuzfahrt wegen der neuen Route nicht mehr machen will, muss man das dem Veranstalter so mitteilen. „Schweigen ist in dem Fall eine Einverständniserklärung mit den Änderungen“, so Degott. Wer die Kreuzfahrt storniert, bekommt sein Geld wieder. Schadenersatzansprüche bestehen nicht.
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Minderungsanspruch bei Änderung während Reise?
Das gilt auch dann, wenn eine Kreuzfahrt schon gestartet ist. Wenn also während der Reise ein Hafen wegen außergewöhnlicher Umstände wie in diesem Fall vom Plan gestrichen wird. Hier kommen jedoch allenfalls Minderungsansprüche in Betracht. Man kann also Teile des Reisepreises zurückfordern.
„Da ist aber die Frage, wie werthaltig der Ersatzhafen ist“, so Degott. Er greift nochmal das Beispiel St. Petersburg und Visby als Alternative dazu auf: „Hier hätte man sicherlich einen Minderungsanspruch.“ Viel Geld zurück darf man sich aber nicht erwarten, ordnet er ein. „Gerade bei Kreuzfahrten kommt oft wenig Minderung raus, weil davon ausgegangen wird, dass schon der Aufenthalt auf dem Schiff selbst Erholungswert hat, den man sich als Reisender anrechnen lassen muss.“