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Kreuzfahrt-Route ändert sich? Diese Rechte haben Reisende

Kreuzfahrt Route ändern
Bei Routenänderungen während einer Kreuzfahrt haben Pauschalreisende Anspruch auf Preisnachlass Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn/dpa
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TRAVELBOOK Redaktion

7. März 2024, 17:02 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Wer eine Kreuzfahrt bucht, freut sich meist auf die verschiedenen Stationen, einzelnen Häfen und Programmpunkte. Aber was gilt rechtlich, wenn sich an der Pauschalreise plötzlich etwas ändert?

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Wenn sich während der Kreuzfahrt die Route oder das Programm ändern, haben Pauschalreisende einen Anspruch darauf, den Preis zu mindern. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, § 651f, Abs. 2). 

Reiseveranstalter können demnach Vertragsbedingungen einseitig „nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist.“ Die Änderung sei nur wirksam, wenn sie „vor Reisebeginn erklärt wird.“

Demnach gilt also: „Jede Änderung nach Reisebeginn ist ausgeschlossen“, erklärt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Das gelte auch, wenn der Reiseveranstalter die Gründe kaum oder gar nicht beeinflussen kann. 

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Route ändert sich schon vor der Kreuzfahrt – was gilt dann?

Was, wenn es schon vor Beginn der Fahrt einseitig zu erheblichen Abweichungen von den gebuchten Reiseleistungen gibt? Hier ist ein kostenfreier Rücktritt von der Pauschalreise tatsächlich möglich. Was mit „erheblicher Abweichung“ konkret gemeint ist, beschäftigt regelmäßig Gerichte. 

Die Urteile zu Routenänderungen von Kreuzfahrtschiffen fallen unterschiedlich aus – je nach Umfang der Änderung – und müssen letztlich im Einzelfall geprüft werden. Doch ausschlaggebend ist dabei, wie erheblich die Änderung ist. 

Dazu ein Beispiel: Fällt einer von vielen geplanten und zugesagten Häfen weg, liegt laut Verbraucherzentrale NRW zwar ein Reisemangel vor, der Urlauber zur Minderung des Reisepreises berechtigen dürfte. Die Änderung dürfte aber nicht so erheblich sein, dass auch ein kostenloser Rücktritt möglich ist.

Viel Geld zurück darf man sich ebenfalls nicht erwarten, sagt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. „Gerade bei Kreuzfahrten kommt oft wenig Minderung raus, weil davon ausgegangen wird, dass schon der Aufenthalt auf dem Schiff selbst Erholungswert hat, den man sich als Reisender anrechnen lassen muss.“

Mit Material von dpa

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