18. Februar 2018, 17:08 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Für manche ist es egal, welches Modell sie im Urlaub als Mietwagen bekommen – Hauptsache, es fährt und ist günstig. Andere wiederum suchen sich gezielt eine bestimmte Klasse, Marke oder Ausstattung für Ihren Urlaubswagen aus. Was aber, wenn das gebuchte Modell vor Ort plötzlich nicht verfügbar ist und Ihnen der Mitarbeiter der Autovermietung ein ganz anderes Auto andrehen möchte? TRAVELBOOK sagt, welche Rechte Sie haben.
Für viele gehört ein Mietwagen fest zur Urlaubsplanung dazu, schließlich lässt sich damit wunderbar die Gegend erkunden und auch weiter entferntere Sehenswürdigkeiten besuchen. So manch einer gönnt sich dabei auch gerne mal ein besonderes Auto, etwa ein Cabrio, schließlich ist Urlaub.
Den lang ersehnten Wagen hat man natürlich schon daheim übers Preisvergleichsportal gebucht. Doch am Urlaubsort erklärt die Dame am Schalter plötzlich: „Kein Cabrio da“ – und sorgt für augenblickliche Ernüchterung. Und dann ist der angebotene Ersatzwagen auch noch viel zu klein fürs Gepäck. Was ist nun zu tun?
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Woanders ein Auto mieten
„In einem solchen Fall würde ich das Ersatzauto zurückweisen, woanders ein Auto mieten und die Mehrkosten als Schadenersatz geltend machen», sagt Verkehrsrechtsanwalt Christian Janeczek. „Denn wenn Sie ein Cabrio buchen und der Vermieter keines anbieten kann, müssen Sie das Ersatzfahrzeug nicht nehmen oder bezahlen.“
Maßgeblich ist die Buchungsbestätigung. Meist findet sich dort eine vierstellige Buchstabenfolge, der sogenannte ACRISS-Code. Auf den haben sich viele große Autovermieter geeinigt. Er ordnet jedes Fahrzeug anhand von Merkmalen wie etwa Kategorie, Typ, Getriebe oder Treibstoff und Klimaanlage einer bestimmten Fahrzeuggruppe zu, erklärt die ADAC-Autovermietung.
„CLMR“ zum Beispiel steht für eine Limousine der Kompaktklasse mit manuellem Getriebe und Klimaanlage. Codes und Auto-Beispiele finden sich auf den Vermieter-Seiten oder auch online bei den Autoclubs.
Fahrzeuggruppe entscheidend
Wer bucht, bestellt daher in der Regel kein bestimmtes Modell eines Herstellers, sondern nur eine Fahrzeuggruppe, in der die Autos aber untereinander vergleichbar sind. Genannte Modelle stehen immer nur beispielhaft. In der Bestätigung kann dann etwa „Opel Astra Cabrio oder ähnlich“ sowie der Code stehen. „Oder ähnlich“ bezieht sich auf Fahrzeuge der gleichen Gruppe. „Daher könnte es sein, dass der Kunde statt eines Opel Astra den VW Beetle bekommt – beides jedoch als Cabrio“, sagt Julia Leopold vom Vergleichsportal Check24.
Nachträgliche einseitige Änderungen – etwa handschriftliche Vermerke auf der Buchungsbetätigung durch Vermieterpersonal vor Ort – sind nicht bindend, erklärt Anwalt Janeczek. Ist die gebuchte Kategorie nicht vorhanden, werden teils Autos der nächsthöheren Kategorie angeboten. Ist das mit Mehrkosten verbunden, lehne man besser ab.
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Vertragspartner ist immer der Vermieter vor Ort
Bei der Buchung über Vergleichsportale kommen bis zu drei Parteien ins Spiel, erläutert Anja Smetanin vom Auto Club Europa (ACE). Neben den Suchportalen als Vermittler von Angeboten und der eigentlichen Autovermietung kann auch ein sogenannter Broker beteiligt sein, der bessere Konditionen bei den Vermietern aushandelt.
Deshalb kommt es in aller Regel am Ende immer auf den eigentlichen Flottenbetreiber an: „Der Vertrag wird immer direkt mit dem Vermieter vor Ort geschlossen, das ist der Vertragspartner“, sagt Marion-Maxi Hartung von der ADAC-Autovermietung. „Reklamationen müssen deswegen in der Regel auch direkt beim Vermieter platziert werden.“
Alles schriftlich geben lassen
Wer zur Konkurrenz gehen möchte, um doch noch ein Modell der gebuchten Fahrzeuggruppe zu bekommen, und beim ursprünglichen Vermieter später die Preisdifferenz geltend machen möchte, dem rät Anwalt Janeczek, sich alles schriftlich geben zu lassen. „Eine kurze Erklärung etwa, in der steht, dass ein vergleichbarer Wagen nicht verfügbar war und welche Alternativfahrzeuge im Angebot waren.“
Weigert sich der Vermieter, sollte man versuchen, umstehende Reisende als Zeugen zu gewinnen – und sich deren Kontaktdaten notieren. Von den vorgefertigten Unterlagen des Vermieters machen sich die Urlauber Kopien oder Handyfotos. Ist keine alternative Anmietung vor Ort möglich und man kommt man etwa vom Flughafen oder spätabends schlecht von der Vermietstation weg, rät Janeczek zu einem Taxi zum Hotel. Die Kosten sollte man sich vom Vermieter erstatten lassen.
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Alternativen dazu: „Man fährt mit dem Ersatzauto zum Hotel, erklärt dabei aber ausdrücklich, dass damit kein Einverständnis mit dem angebotenen Mietwagen besteht“, so der Anwalt. Vielleicht gibt es dann am nächsten Tag ein passendes oder passenderes Modell. Wichtig: „Wenn mir die Option eröffnet wird, den Mietwagen nur für einen Tag zu nutzen, muss dies ausdrücklich im Vertrag vermerkt werden.“
Oder man akzeptiert den Alternativwagen unter Vorbehalt für den gesamten Zeitraum. Es müsse dann aber im Vertrag vermerkt werden, dass der Alternativwagen nicht als vertragsgemäß akzeptiert wird, sagt Janeczek. Dann kann man sich später eine etwaige Preisdifferenz zur ursprünglich gebuchten Mietwagengruppe erstatten lassen.
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Zahlungsfrist setzen
Um nach Ende der Reise die jeweiligen Ansprüche geltend zu machen, schreibt man den Vermieter an und schildert den Fall. Nicht vergessen: Eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung setzen. Kommt es an der Station zu Unklarheiten, rät Julia Leopold von Check24 generell, vor Vertragsunterzeichnung den Kundenservice des Vermieters anzurufen, der dann oft auch die Kommunikation in Landessprache übernehmen könne.