16. September 2023, 14:17 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Schlechtes Wetter kann den teuersten Urlaub vermiesen. Doch dafür Entschädigung vom Veranstalter verlangen? Dieser Idee erteilte ein Gericht eine klare Absage.
Schlechtes Wetter am Zielort ist kein Grund für einen verminderten Reisepreis bei einem Pauschalurlaub. Die Touristinnen und Touristen müssen sich vielmehr selbst über die typischen Witterungsbedingungen an ihrem Reiseziel informieren.
Das stellte das Oberlandesgericht Frankfurt in einem bereits rechtskräftigen Urteil fest. (Az.: 16 U 54/23) Es bestätigte eine entsprechende Entscheidung der Vorinstanz.
Traum-See verschwand im Nebel
Im konkreten Fall war ein Paar mit dem Verlauf seiner einwöchigen Rundreise im Dezember 2021 durch das südamerikanische Land Ecuador nicht zufrieden. Vom Reisepreis über 18.000 Euro wollten die beiden rund 6000 Euro erstattet haben. Unter anderem führten die Kläger an, dass bei einer Rundwanderung ein als „traumhaft schön“ angekündigter Kratersee wegen Nebels nicht zu sehen gewesen sei. Gleiches habe im Starkregen für Landschaften und die Tierwelt des Amazonas gegolten.
Der Veranstalter einer Reise hafte grundsätzlich nicht für „die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten“, stellte hingegen das OLG fest.
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Urlauber hätten es wissen müssen
Der Veranstalter sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Kläger über die zu erwartenden Witterungsbeeinträchtigungen aufzuklären. Bereits bei einer einfachen Recherche im Internet sei ersichtlich, dass der Monat Dezember sowohl im Andenhochland als auch im Amazonasgebiet als regenreich gelte und damit Sichtbeeinträchtigungen zu erwarten gewesen seien.
Auf einen verminderten Reisepreis wegen schlechten Wetters in der von ihnen gewünschten Höhe konnten die Kläger somit nicht hoffen. Sie erhielten so nur 800 Euro erstattet, weil unter anderem ein Tagesausflug entfallen war und es in einem Hotel kein warmes Wasser gab. Das hatte bereits das Landgericht entschieden.