Direkt zum Inhalt wechseln
logo Deutschlands größtes Online-Reisemagazin
Reiserecht

Keine Ersatzansprüche bei verpasstem Boarding

Verpasstes Boarding
Ihr Urlaubsflieger hat ohne Sie abgehoben? Wer zur Boarding-Zeit nicht rechtzeitig am Gate erscheint, hat Pech. Foto: dpa Picture Alliance
dpa

30. Januar 2022, 15:02 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

„Letzter Aufruf zum Boarding!“: Flugreisende, die zu spät am Gate ankommen, haben keinen Anspruch darauf, noch in den Flieger steigen zu dürfen. Selbst wenn die Maschine noch am Gate steht.

Artikel teilen

Schon knapp am Flughafen angekommen und dann sind auch noch die Schlangen an Pass- und Sicherheitskontrollen lang? Wer aus diesem oder anderen Gründen das Boarding seines Urlaubsfliegers verpasst, hat Pech gehabt – und keine Ersatzansprüche. Das hat kürzlich das Amtsgericht München (Az.: 275 C 17530/19) entschieden. In dem konkreten Fall hatten eine Klägerin und ihr Mitreisender eine Pauschalreise ins ägyptische Hurghada gebucht. Doch die auf dem Flugticket angegebene Boarding-Zeit um 16.55 Uhr verpassten die beiden. Das Boarding-Fenster endete dann tatsächlich um 17.13 Uhr, aber erst anschließend trafen die Reisenden am Gate ein.

Reiseveranstalter muss Ersatzflug nicht zahlen

Aus diesem Grund wurde der Klägerin und dem Mitreisenden der Zutritt zum Flugzeug verwehrt, obwohl der Flieger noch fast eine halbe Stunde lang am Gate stand. Die geplante Abflugzeit war 17.25 Uhr.

Um nicht auf ihren Urlaub verzichten zu müssen, buchten die Betroffenen auf eigene Kosten einen Ersatzflug, der zwei Tage später ging. Die entstandenen Kosten von 1220 Euro wollte die Klägerin vom Reiseveranstalter gerne ersetzt haben. Sie war der Auffassung, dass bis zum tatsächlichen Abflug genügend Zeit gewesen wäre, sie an Bord des Flugzeugs zu lassen.

Auch interessant: Was sind eigentlich „Silent Airports“ ?

Mehr zum Thema

Anspruch könnte Flugverkehr stören

Das Amtsgericht wies die Klage aber als unbegründet ab. In der Urteilsbegründung heißt es, die Annahme der Klägerin sei falsch. Keineswegs müsse die Airline einen Zustieg ins Flugzeug bis zum endgültigen Verlassen des Fliegers vom Gate gewährleisten. Gebe es einen solchen generellen Anspruch, könnte der Flugverkehr erheblich gestört werden. Auf das Urteil vom 20.08.2021 weist der Verbraucherzentrale Bundesverband hin.

Deine Datensicherheit bei der Nutzung der Teilen-Funktion
Um diesen Artikel oder andere Inhalte über Soziale- Netzwerke zu teilen, brauchen wir deine Zustimmung für diesen .
Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung dieser Webseite mit Tracking und Cookies widerrufen. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit personalisierter Werbung, Cookies und Tracking entscheiden.