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Urlauber aufgepasst!

Für diese Länder besteht eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amts

Für manche Länder spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus. Davon betroffen sind Staaten und Regionen, in denen Krieg oder bewaffnete Konflikte herrschen. Dazu zählen auch vermeintlich traumhafte Ziele wie die Davao-Region auf den Phillipinnen.
Für manche Länder spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus. Davon betroffen sind Staaten und Regionen, in denen Krieg oder bewaffnete Konflikte herrschen. Dazu zählen auch vermeintlich traumhafte Ziele wie die Davao-Region auf den Phillipinnen. Foto: Getty Images
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TRAVELBOOK Redaktion

24. April 2024, 11:45 Uhr | Lesezeit: 7 Minuten

Das Auswärtige Amt überprüft ständig die Sicherheitslage in den verschiedenen Ländern und Regionen der Welt und schätzt ein, wie gefährlich es dort für Reisende ist. Im Extremfall wird eine Reisewarnung oder Teilreisewarnung ausgesprochen. Für welche Länder und Regionen derzeit solche Warnungen gelten. Zudem erklärt ein Experte für Reisesicherheit, was Reisende beachten sollten.

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Spricht das deutsche Außenministerium für ein Land eine Reisewarnung aus, heißt das ganz konkret: Dort besteht generell eine Gefahr für Leib und Leben.

Doch auf welche Länder trifft diese Einschätzung aktuell zu? Reisewarnungen bestehen für Staaten, in denen Kriege oder bewaffnete Konflikte herrschen. Momentan (Stand: Ende April 2024) sind folgende Länder von einer Reisewarnung betroffen:

Reisewarnungen

  • Afghanistan
  • Belarus
  • Haiti
  • Iran
  • Israel (Palästinensische Gebiete – Gazastreifen)
  • Jemen
  • Libanon
  • Libyen
  • Myanmar
  • Niger
  • Palästinensische Gebiete
  • Somalia
  • Sudan
  • Südsudan
  • Syrien
  • Ukraine
  • Zentralafrikanische Republik

Darüber hinaus gibt es Länder, in denen es in bestimmten Regionen Bürgerkriege, militärische Auseinandersetzungen oder Aktivitäten von Terrorgruppen gibt. Dann gibt das Auswärtige Amt eine Teilreisewarnung heraus.

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Aktuelle Teilreisewarnungen

  • Ägypten (der Norden der Sinai-Halbinsel, das ägyptisch-israelische Grenzgebiet mit Ausnahme von Taba; entlegene Gebiete der Sahara)
  • Algerien (Grenzgebiete zu Tunesien, Libyen, Niger, Mali, Mauretanien und zur Westsahara)
  • Armenien (Grenzgebiet zu Aserbaidschan)
  • Aserbaidschan (Region Bergkarabach und das gesamte Grenzgebiet zu Armenien)
  • Äthiopien (Regionen Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Oromia, Somali und die westliche Zone in Tigray (im Osten); Grenzgebiet zu Südsudan und Kenia (ca. 10 km); Grenzgebiet zu Eritrea (ca. 10 km))
  • Burkina Faso (im Norden alle Provinzen der Regionen Sahel, Nord und Centre-Nord; im Osten alle Provinzen der Regionen Est und Centre-Est; im Zentrum die Provinz Ganzourgou der Region Plateau-Central; im Süden alle Provinzen der Region Centre-Sud; im Westen alle Provinzen der Regionen Boucle du Mouhoun, Cascades, Sud-Ouest, Centre-Ouest und Hauts-Bassins außer der Regionalhauptstadt Bobo-Dioulasso)
  • Côte d’Ivoire (Grenzgebiet im Nordosten, einschließlich des Comoé-Nationalparks und der Stadt Bouna)
  • Demokratische Republik Kongo (Ostprovinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika sowie die an diese Provinzen angrenzenden Regionen der Provinzen Maniema, Tshopo, Haut-Katanga und Haut-Lomami; die Grenzregionen zur Zentralafrikanischen Republik und Südsudan der Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele und Nord-Ubangi; die vorwiegend von den Bateke- und Bayaka-Volksgruppen bewohnten Gebiete in den Provinzen Mai-Ndombe und Kwilu)
  • Eritrea (Grenzgebiete zu den Nachbarländern)
  • Irak (alle Regionen mit Ausnahme der Region Kurdistan-Irak)
  • Japan (Gebiete um das Kernkraftwerk Fukushima Daiichi I im Nordosten der Insel Honshu)
  • Kamerun (Region Extrême-Nord, einschließlich des Tschadsees; Grenzgebiete zu Nigeria, Tschad und zur Zentralafrikanischen Republik, jeweils auf der gesamten Länge der Grenzen; anglophone Regionen North-West und South-West; Halbinsel Bakassi und Umgebung)
  • Mali (Regionen Timbuktu, Kidal, Gao, Taoudenni, Ménaka, Mopti und Ségou; nördliche Teile der Regionen Kayes und Koulikoro, nördlich und östlich der Stadt Koulikoro; nördliche und östliche Teile der Region Sikasso; erweitertes Grenzgebiet Mali – Côte d’Ivoire südlich der Verbindung Bougouni – Sikasso)
  • Mauretanien (unmittelbares Grenzgebiet zu Algerien und Mali)
  • Mosambik (Provinz Cabo Delgado, alle Distrikte außer Pemba; in der Provinz Nampula die Distrikte Memba und Erati)
  • Nigeria (gesamter Bundesstaat Borno, einschließlich der Hauptstadt Maiduguri, auch auf dem Luftweg; die nördlichen Bundesstaaten, Bauchi, Gombe, Kaduna, Kano, Yobe, Sokoto, Katsina, Zamfara und Jigawa; der nördliche Teil des Bundesstaats Adamawa, nördlich des Benue-Flusses; der östliche Teil des Bundesstaats Nassarawa)
  • Pakistan (Khyber Pakhtunkhwa, ehemals Nordwestgrenzprovinz, NWFP, insbesondere die sogenannten „newly merged districts“ (NMDs)/ex-FATA (ehemalige Federally Administrated Tribal Areas) mit Ausnahme der Unesco-Weltkulturerbestätten Taxila und Takht-e-Bahi, einschließlich der Hauptverbindungsstraßen nach Islamabad, sowie des Nationalparks um Nathia Gali; Belutschistan (und die Ein- und Ausreise auf dem Landweg von und nach Iran); entlang der Grenze zu Indien, einschließlich der Waffenstillstandslinie „Line of Control“ (LoC) in einem Abstand von 20 km, soweit Pakistan nicht weitere Sperrungen verfügt. Ausnahme und damit ohne Reisewarnung: die Fernstraße über Wagah Border nach Indien)
  • Philippinen (Zamboanga Peninsula (Region IX); Northern Mindanao (Region X); Davao-Region (Region XI) mit Ausnahme des Stadtgebietes von Davao City; Soccsksargen (Region XII); Bangsamoro Autonomous Region in Muslim Mindanao (BARMM); Inseln des Sulu-Archipels)
  • Russische Föderation (die an die Ukraine grenzenden Verwaltungsgebiete Belgorod, Kursk, Brjansk, Woronesch, Rostow, Krasnodar)
  • Tschad (Region des Tschadsees; Grenzgebiet zu Kamerun; Grenzgebiet zur Zentralafrikanischen Republik; Regionen Borkou, Ennedi und Tibesti (BET) an der Grenze zu Libyen)
  • Venezuela (die unmittelbaren Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien)

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Experte erklärt, was Reisende beachten sollten

Sven Leidel ist Experte für Reisesicherheit, hat mehr als 20 Jahre Erfahrung auf dem Gebiet und ist Autor des „Handbuchs Reisesicherheit“. Er betont, dass Reisende sich zunächst immer die Frage stellen sollten, ob das gewünschte Reiseziel wirklich eine Reise und ein damit einhergehendes Risiko wert sei – insbesondere dann, wenn es dafür bekannt sei, „überdurchschnittlich hoch risikobehaftet“ zu sein. „Die meisten Krisen kommen nicht über Nacht, sondern zeichnen sich bereits im Vorfeld ab“, so Leidel. Eine Ausnahme stellten etwaige Naturkatastrophen wie Erdbeben oder Überschwemmungen dar.

Kosten bei Reisewarnungen werden zumeist erstattet

Urlaubern, die eine Reise in ein Land oder eine Region gebucht haben, für die das Auswärtige Amt nach Buchung eine Reisewarnung ausspricht, rät Sven Leidel dazu, die gebuchten Versicherungs- und Reisedokumente zu prüfen. Denn viele Reise- und Versicherungsgesellschaften decken dem Experten zufolge bei vorliegenden offiziellen Warnungen Stornierungen oder Änderungen ab bzw. akzeptieren diese. Dies gelte auch, wenn diese sehr kurzfristig vor dem eigentlichen Reisebeginn stattfinden.

Auch laut Auswärtigem Amt sei eine vorliegende Reisewarnung von Gerichten für die bisherige Rechtslage „höhere Gewalt oder eine erhebliche Gefährdung“ anerkannt worden. Ob eine Reise kostenfrei storniert werden könne oder nicht, sei jedoch eine reiserechtliche Frage, die nicht vom Auswärtigen Amt beantwortet werden könne.

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Reise trotz Reisewarnung – besser nicht!

„Das Reisen trotz einer offiziellen Reisewarnung kann erhebliche Risiken bergen und möglicherweise auch rechtliche und versicherungsrelevante Konsequenzen und Risiken nach sich ziehen“, sagt Sven Leidel. Reisende, die sich entschieden, offizielle Warnungen des Auswärtigen Amts zu ignorieren, setzten sich bewusst potenziellen Gefahren wie politischen Unruhen, kriegerischen Auseinandersetzungen, gesundheitlichen Risiken oder Naturkatastrophen aus. Möglicherweise könne ein Versicherungsschutz in solchen Fällen eingeschränkt oder sogar vollständig ungültig sein.

Was, wenn der Krisenfall während der Reise eintritt?

Wenn während des Aufenthalts in einem Land eine Reisewarnung ausgesprochen wird, rät Sven Leidel Reisenden dazu, die Anweisungen lokaler Behörden befolgen und regelmäßig Updates von vertrauenswürdigen Quellen wie der Botschaft oder dem Konsulat ihres Heimatlandes oder des Auswärtigen Amts einzuholen. Zudem solle man sich regelmäßig über Medien und Internet auf dem Laufenden zu halten, und so jederzeit über etwaige kritische Entwicklungen am Reiseziel und in der unmittelbaren Umgebung informiert zu sein.  

Reisende sollten zudem ihre Reisepläne anpassen und sich an einem sicheren Ort aufhalten, um Risiken zu minimieren, und Sicherheitsvorkehrungen treffen, um ihre persönliche Sicherheit zu gewährleisten. Zudem sei es wichtig, Kontakt mit der Reiseversicherung und dem Reiseveranstalter aufzunehmen, um den Versicherungsschutz zu überprüfen und mögliche Evakuierungspläne seitens des Reiseveranstalters oder des Auswärtigen Amts zu besprechen.

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Eintragung in Listen des Auswärtigen Amts  

Zudem empfiehlt Sven Leidel Reisenden, sich bei Reisezielen mit kritischen bzw. risikobehafteten Rahmenbedingungen (egal ob geschäftlich oder Urlaub) in die ELEFAND Liste des Auswärtigen Amts einzutragen. Nur so könnten die deutschen Behörden wissen, wer sich vor Ort befindet und im Krisenfall direkten Kontakt mit den Reisenden aufnehmen und Unterstützung anbieten.

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