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Die wichtigsten Fragen

Urlaub in den Herbstferien trotz Corona – was Reisende wissen müssen

Reisen trotz Corona
Das Verreisen wird auch im zweiten Halbjahr 2020 anders sein als gewohnt Foto: Picture Alliance
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TRAVELBOOK Redaktion

2. Oktober 2020, 10:38 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten

Die Herbstferien stehen vor der Tür, aber die Stimmung ist getrübt: Das Coronavirus breitet sich weiter aus. Was tun, wenn der Urlaubsort zum Risikogebiet wird? Eine Entscheidungshilfe in Szenarien.

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Die ersten Wochen Schulalltag im Schatten von Corona nach dem Sommer sind überstanden, bald gibt es wieder Ferien. Doch mittlerweile sind Dutzende Regionen in vielen EU-Ländern zu Corona-Risikogebieten erklärt worden – zuletzt kamen zum Beispiel ganz Belgien und Island sowie weitere Regionen in Frankreich hinzu.

Eine aktuelle Liste der Corona-Risikogebiete führt das Robert Koch-Institut (RKI) auf seiner Website. Zugleich gelten für diese Länder und Regionen auch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes (AA). Zwar ist die pauschale, weltweite Reisewarnung des AA zum 1. Oktober aufgehoben worden. Doch unterm Strich bleiben weiterhin wenige Länder übrig, bei denen vor Reisen weder gewarnt noch davon abgeraten wird.

Viele Herbstferienreisen dürften bald zwar zu Zielen innerhalb Deutschlands führen – doch zahllose Menschen haben schon eine Auslandsreise gebucht. Insbesondere sie stehen nun vor der Frage: Fahren oder nicht? Die Entscheidung muss persönlich abgewogen werden.

Welche Möglichkeiten haben Reisende nun? Antworten in drei Szenarien.

Szenario 1: Urlaubsantritt trotz Risikogebiet und Reisewarnung

Das Domizil ist gebucht und bezahlt, der Reisewunsch ist unverändert: „Ich fahre, zur Not mit dem eigenen Auto“, wird sich mancher sagen.

Eine Reisewarnung ist kein Reiseverbot. Doch neben dem Risiko, sich mit dem Virus zu infizieren, gibt es hier ein mögliches weiteres Problem: Die Auslandskrankenversicherung greift in der Regel nicht. Der Bund der Versicherten (BdV) weist ausdrücklich darauf hin, dass private Auslandskrankenversicherungen meistens nicht bezahlen, wenn für das gewählte Reiseziel eine Reisewarnung vorliegt. Nur wenige Anbieter bieten in diesem Fall weiterhin einen Schutz an.

Außerdem erfordert die Reise in ein Risikogebiet eine ganz andere zeitliche Planung: Reisende, die aus solchen Gebieten zurückkehren, müssen sich auf das Coronavirus testen lassen und in Quarantäne, bis das Ergebnis vorliegt. Diese Wartezeit könnte sich bald noch erhöhen: Vom 15. Oktober an soll der Test erst fünf Tage nach der Rückkehr erfolgen. Das kann also eine knappe Woche Quarantäne bedeuten. Zudem sollen sich nach Deutschland einreisende Passagiere über ein Online-Portal anmelden. Wer das versäumt, dem drohen Bußgelder.

Szenario 2: Rücktritt von der Reise in ein Risikogebiet

Mancher wird sich auch sagen „Ich fahre nicht, obwohl alles gebucht ist“ und seine Herbstferienpläne im Ausland damit wieder beenden.

Individualreisende sollten hier zunächst die für sie geltenden Umbuchungs- und Stornierungsoptionen prüfen. Bei Unterkünften können die Gebühren bei 80 bis 100 Prozent liegen, wenn der Gast kurzfristig absagt. Man verliert also im Zweifel das gesamte Geld. Im Vorteil ist, wer ein Angebot mit kostenlosem Storno bis kurz vor Reiseantritt gebucht hat. Dann lässt sich der Aufenthalt ohne Unkosten absagen.

Grundsätzlich gilt: Ist ein Hotel oder Ferienhaus erreichbar, dann bleibt der Gast auf etwaigen Kosten sitzen, wenn er zum Beispiel rein aus Angst vor dem Coronavirus seinen Aufenthalt absagt. Hier spielt es keine Rolle, ob das Reiseziel ein Risikogebiet ist.

„Erst mal lohnt es sich aber, direkt bei der Unterkunft anzurufen und zu fragen, ob sie überhaupt geöffnet hat“, rät die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Kanzlei Karimi aus Berlin. „Denn ist ein Urlaubsort Risikogebiet, dann kommt oft der gesamte Tourismus zum Erliegen.“ Ist das Haus geöffnet, sollten Kunden nachfragen, ob nicht im Rahmen einer Kulanzregelung eine Umbuchung auf einen anderen Zeitpunkt möglich ist.

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Ähnlich ist es mit Flügen: Findet ein individuell gebuchter Flug statt, so kann der Kunde nicht ohne entsprechende Stornogebühren vom Vertrag zurücktreten – sofern die Fluggesellschaft den Flug nicht von sich aus streicht. Viele Airlines bieten derzeit ihren Kunden allerdings auch großzügige, kostenlose Umbuchungsmöglichkeiten an.

Szenario 3: Pauschalreisende sind im Vorteil

Pauschalurlauber haben bessere Karten. Für deutsche Reiseveranstalter ist eine Reisewarnung in der Regel bindend. Die Unternehmen sagen ihre Reisen dann meist ab, sobald eine Warnung vorliegt. Anzahlungen bekommen die Gäste in diesem Fall zurück, und Urlauber mit baldigem Reiseantritt können ihrerseits kostenlos den Reisevertrag kündigen.

Die Tui zum Beispiel hat allerdings angekündigt, trotz Reisewarnung wieder Reisen auf die Kanarischen Inseln anzubieten. Kunden können zwar auch hier kostenlos von ihrem Vertrag zurücktreten – nur müssen sie es nicht unbedingt, wenn sie doch gerne in den Urlaub wollen.

Und was gilt, wenn für ein Ziel im Ausland noch keine Reisewarnung vorliegt, ich als Pauschalreisender aber jetzt schon weiß, dass ich nicht los will?

„Wer zu einer Risikogruppe gehört, kann den Veranstalter um eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt bitten“, schlägt Fischer-Volk vor. Die großen Veranstalter zeigen sich derzeit kulant bei den Umbuchungsoptionen. Ihre Reiserücktrittsversicherung können Urlauber im Fall einer Reisewarnung dagegen nicht nutzen: Solche Warnungen sind nach Angaben des Bunds der Versicherten nicht versichert.

Fazit: Es kann oft günstiger sein, den Auslandsurlaub zu verschieben, statt ihn ganz abzusagen und alles zu stornieren.

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Eigentlich gibt es dafür Versicherungen, die Arztkosten übernehmen oder einen Rücktransport zahlen. Aber: Besteht bei Reisebeginn eine Reisewarnung für das betreffende Land, so schließen die Tarife dieser privaten Auslandskrankenversicherungen in der Regel eine Übernahme von Behandlungskosten aus, wie der Bund der Versicherten erläutert.

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Gibt es keine Reisewarnung, lohnt sich ein Blick in den jeweiligen Vertrag. Werden darin Pandemien ausgeschlossen, dann bestehe kein Versicherungsschutz im Falle einer Covid-19-Erkrankung. Immerhin sei häufig ein „medizinisch notwendiger Rücktransport“ in die Heimat versichert, so der BdV. Hat man einen besseren Tarif abgeschlossen, kann auch ein zwar nicht notwendiger, aber zumindest „medizinisch sinnvoller Rücktransport“ abgesichert sein.

Es kann sich für gesetzlich Versicherte lohnen, bei der Krankenkasse nachzufragen. Auch diese kann Behandlungskosten im Ausland tragen: Der Bund der Versicherten spricht davon, dass gegebenenfalls Teilleistungen bezahlt werden könnten – zumindest im EU-Ausland.

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