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Reiseveranstalter locken Urlauber

Restrisiko besteht auch bei kulanten Reiseangeboten

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TRAVELBOOK Redaktion

11. Januar 2021, 13:19 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Pauschalurlaub im Sommer lässt sich derzeit vermeintlich sorglos buchen – dank großzügiger Umbuchungs- und Stornoregeln der Veranstalter. Ganz risikolos sind diese aber nicht.

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Die Reiseveranstalter werben derzeit mit besonders kulanten Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen. Urlauber können gebuchte Pauschalreisen teils noch bis zwei Wochen vor Abreise gebührenfrei absagen oder verschieben.

Die kulanten Regelungen sollen angesichts der Unsicherheiten durch die Corona-Pandemie mehr Sicherheit und Flexibilität für Verbraucher bieten – und den Anbietern dringend nötige Buchungen bringen.

Reisende sollten sich diese teils verlockenden Angebote dennoch genau anschauen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg nennt die zwei wichtigsten Aspekte, die man berücksichtigen sollte:

Angebot oft auf klassische Pauschalreisen beschränkt

Die kulanten Umbuchungs- und Stornierungsbedingungen gelten oft nicht für das gesamte Angebot des Veranstalters, sondern allein für Flugpauschalreisen. Die beliebten Kreuzfahrten sind zum Beispiel in der Regel nicht umfasst, wie Robert Bartel, Jurist der Verbraucherzentrale, erklärt. Beim Buchungsprozess müssen Urlauberinnen und Urlauber also genau hinschauen, ob die Regelungen auch für ihre Reise gelten.

Zur Sicherheit können sie beim Buchungsprozess am PC oder Smartphone Screenshots dieser Regeln machen, um einen Beleg zu haben.

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Rückzahlung kann auf sich warten lassen

Auch wenn eine kostenlose Stornierungsmöglichkeit besteht – in der Regel ist eine Anzahlung fällig, der vollständige Reisepreis muss dann zum Beispiel spätestens vier Wochen vor Abreise überwiesen sein. Wer storniere, müsse auf das bereits gezahlte Geld warten, erklärt Bartel.

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Und hier kann ein Haken lauern: „Eine Sicherheit, dass der Veranstalter Ihnen Ihr Geld schnell zurückzahlt, haben Sie trotz der Versprechungen und vermeintlichen Garantien nicht“, betont Bartel – auch wenn Anspruch auf fristgerechte Rückzahlung besteht.

Die Verbraucherzentrale ruft in Erinnerung: Diesen Anspruch hatten schon Tausende von Reisenden im vergangenen Jahr, nachdem die Veranstalter Reisen absagen mussten. Manch einer warte noch immer auf sein Geld oder habe dieses erst einklagen müssen.

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