13. Mai 2020, 13:36 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Sommerurlaub außerhalb Deutschland? Das könnte eng werden. Solange die internationale Reisewarnung gilt, sind nur Inlandsreisen möglich. Das gilt auch für das Pfingstwochenende – besonders dann wird es in den deutschen Hotels eng. Das führt zu Problemen. TRAVELBOOK verrät, welche Rechte Sie haben.
Deutschland ist überbucht. Schon jetzt ist abzusehen, dass es in den Sommerferien an Nord- und Ostsee eng wird, und auch in den Pfingstferien sieht es nicht gut aus. Der Grund: Um die Abstandsregeln der jeweiligen Bundesländer zu gewährleisten, dürfen viele Hotels nur deutlich weniger Betten belegen, als eigentlich möglich wären. Die ärgerliche Folge: Hoteliers müssen den Überhang der Buchungen wieder stornieren.
Doch welche Rechte haben Betroffene? TRAVELBOOK hat bei einem Reiserechtsanwalt nachgefragt.
Reisepreis muss erstattet werden
Die meisten Reisen innerhalb Deutschlands sind Individualreisen, das heißt, die Urlauber kümmern sich selbst um die Anreise. Das bedeutet, es besteht sowohl bei Hotels als auch Ferienwohnungen ein Beherbergungsvertrag und damit fällt die Reise nicht in den Bereich Pauschal-, sondern Mietrecht, erklärt Rechtsanwalt Jan Bartholl TRAVELBOOK. Wenn ein Hotel so überbucht ist, dass mein Zimmer storniert wird, gilt laut Bartholl: „Grundsätzlich muss der Hotelier bzw. Vermieter den Reisepreis zurückzahlen, wenn der Beherbergungsvertrag nicht zustande kommt.“ Doch was ist, wenn ich schon Ausgaben hatte für die Reise, zum Beispiel für Zugtickets zum Urlaubsort?
Bestimmungen zählen zu „außergewöhnlichen Umständen“
„Normalerweise ist der Vermieter oder Hotelier bei kausal ursächlich wegen der Buchung entstandenen Kosten dazu verpflichtet, diese zu erstatten“, erklärt Bartholl. Doch es gibt ein großes „Aber“: Das gilt nicht, wenn es sich um höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände handelt. Da laut Bartholl gesetzliche Anordnungen, wie die aktuellen Corona-Bestimmungen der Bundesländer für die Reisebranche, als außergewöhnliche Umstände zählen, bleibt man vermutlich auf solchen Ausgaben sitzen. Denn dann haften weder Hoteliers, noch Vermieter und auch so gut wie keine Versicherungen.
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Manche Hotels könnten in der Not dazu übergehen, Kunden auf freie Zimmer zu verlegen, die aber minderwertiger als die eigentlich gebuchten Zimmer sind. Wer mögliche Kosten bei einer Stornierung der Reise, etwa Zugtickets, fürchtet, könnte hier geneigt sein, zuzusagen. Das kann man schon machen, sagt Bartholl, denn: „die Preisdifferenz der Hotelzimmer kann man geltend machen“. Grundsätzlich betont der Reiseexperte aber, dass niemand ein solches Angebot annehmen muss, sondern man sich immer auf die komplette Rückerstattung des Reisepreises berufen kann.
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Übrigens: Sollten Sie zu den Wenigen gehören, die innerhalb Deutschlands eine Pauschalreise gebucht haben, ist es für Sie deutlich einfacher. Sie haben auch hier in jedem Fall Anspruch auf eine Rückzahlung und selbst wenn Sie in ein anderes Hotel gebracht werden, haben Sie Anspruch auf eine Reisepreisminderung. „Das geht je nach Hotel bis zu 100 Prozent“, betont Jan Bartholl.