13. November 2015, 13:15 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Gerade auf Langstreckenflügen kann der Flug bei wenig Platz eine Qual sein. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Mangel vorliegt, wenn die Beinfreiheit deutlich eingeschränkt wird.
Dieses Urteil hat es durchaus in sich: Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied nämlich, dass ein Mangel besteht, wenn wegen eines übergewichtigen Mannes auf dem Vordersitz im Flugzeug weniger Beinfreiheit als normal zur Verfügung stehe. In diesem Fall steht dem Passagier, der geklagt hatte, ein reduzierter Flugpreis zu.
In dem verhandelten Fall war die Rückenlehne des übergewichtigen Vordermanns fünf bis zehn Zentimeter weiter zurückgebogen als technisch vorgesehen. Dadurch hatte der 1,95 Meter große Kläger deutlich weniger Beinfreiheit als erwartet. Deshalb verklagte er die Fluglinie. Und das Gericht gab ihm Recht!
Der Fluggast dürfe erwarten, dass er einen Sitzplatz hat, der – zumal auf einem Langstreckenflug – ein Mindestmaß an Bewegungsfreiheit erlaubt, so das Urteil. Wenn eine Fluglinie in ihre Flugzeuge Sitze einbaut, die so materialschwach sind, dass die Rückenlehne durch einen übergewichtigen Passagier weiter zurückgebogen werde als technisch vorgesehen, sei dies ein Mangel (Az.: 31 C 4210/14 [17]). Über den Fall berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
Das Urteil könnte durchaus Konsequenzen haben und dafür sorgen, dass Airlines ihre Sitze zukünftig häufiger warten müssen, um zu gewährleisten, dass der Sitz nicht über den vorgesehen Winkel hinaus zurückgedrückt werden kann.