28. September 2016, 12:09 Uhr | Lesezeit: 1 Minute
Wann gilt eine Reise als angetreten? Für die Reiserücktrittsversicherung ist die Frage entscheidend. Der Versicherungsschutz endet nicht beim Online-Check-in. Die Reise wurde mit dem Schritt noch nicht angetreten, entschied das Amtsgericht München.
In dem Fall hatte ein Mann vom 28. April bis 17. Mai 2013 eine Flugreise von Frankfurt nach Santo Domingo gebucht. Gleichzeitig hatte er eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Am Vormittag des Abflugtages checkte er online ein. Kurz darauf erkrankte er so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war und stornierte den Flug. Nach den Versicherungsbedingungen beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise und endet mit ihrem Antritt. Der Mann verlangte deshalb von der Versicherung die Reisekosten. Diese weigerte sich zu zahlen und argumentierte, mit dem Einchecken sei die Reise angetreten worden.
Die Richter gaben dem Kläger Recht (Az.: 171 C 18960/13). Mit dem Online-Check-in erkläre der Reisende nur die Absicht, dass er die Reise antreten werde. Es handele sich dabei aber noch nicht um den faktischen Reiseantritt. Für einen wirklichen Reiseantritt müsse der Reisende auch faktisch Leistungen der Airline in Anspruch nehmen, zum Beispiel die Aufgabe von Gepäck am Schalter.