8. April 2016, 15:30 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Bei kalten Speisen, einem schalen Bier oder langen Schlangen am Buffet vergeht Hotelgästen im Urlaub der Appetit. Doch wann ist das ein Mangel, den Pauschalurlauber reklamieren können? Ein Reiserechtsexperte erklärt, wann man Geld zurück bekommt.
Wer gut isst, fühlt sich wohl. Deshalb ist es besonders ärgerlich, wenn ausgerechnet im Urlaub das Essen im Hotel nicht schmeckt. Urlauber sind dann häufig sauer und wollen vom Veranstalter Geld zurück. Wann die Chancen dafür gut sind, erklärt Reiserechtler Prof. Ernst Führich aus Kempten.
Wenig Auswahl am Buffet
Nur ein Salat? Nur zwei warme Essen und dann auch noch Fisch und Schwein? Am Buffet scheiden sich meist die Geister. Als Maßstab gilt: Die Auswahl muss zum Hotelstandard passen. „Bietet ein Fünf-Sterne-Hotel nur zwei Warmspeisen, ist das wohl ein Mangel“, sagt Führich. Bei einem günstigen Zwei-Sterne-Hotel sollten die Gäste dagegen keine zu großen Erwartungen ans Buffet stellen.
Falsche Versprechen im Katalog
Als Vegetarier hat der Urlauber extra ein Hotel mit vegetarischem Buffet gebucht – und dann steht da nur ein einziger Salat. Das sei ein Mangel, sagt Führich. „In diesem Fall muss eine gewisse Vielfalt an vegetarischen Speisen sein.“ Auch ist es ein klarer Mangel, wenn spezielle Arrangements versprochen sind, aber nicht stattfinden, zum Beispiel ein Gala-Dinner.
Nur regionale Produkte
Gerade deutschen Urlaubern wird ja ein gewisser Hang zu heimischem Essen nachgesagt. So mancher erwartet dann deutsches Brot oder deutsches Bier im Hotel, auch wenn er in Spanien oder Griechenland urlaubt. „Das ist kein Mangel“, stellt Führich klar. Nicht ohne Grund sei in den Katalogen in der Regel von „regionaltypischen Speisen und Getränken“ die Rede. Auch Speisekarten in deutscher Sprache oder eine deutsche Bedienung darf man im Ausland nicht voraussetzen. Es sei denn, das war im Katalog versprochen.
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Mangel oder Unannehmlichkeit?
Mängel beim Essen und Service fallen bei Veranstaltern oft in den Bereich der Unannehmlichkeiten, sagt Führich. „Da gibt es kein Geld erstattet.“ Ein Beispiel für Unannehmlichkeiten sind Warteschlangen am Buffet oder wenn Urlauber nur blockweise in den Essensraum kommen, weil dessen Kapazität nicht für alle Hotelgäste reicht.
Bis zu 25 Prozent Nachlass sind zum Beispiel möglich, wenn die Qualität des Essens und der Service nicht mit dem Sterne-Standard des Hotels übereinstimmen, berichtet Stiftung Warentest und weist auf ein Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main hin (Az.: 2/24 S 96/07). Führich hält bei erheblichen Mängeln Erstattungen von 5 bis 25 Prozent des Reisepreises für realistisch.
Wer einen Mangel beim Veranstalter geltend machen will, muss ihn genau dokumentieren und unverzüglich bei der Reiseleitung anzeigen. Führich rät, Fotos davon zu knipsen und sich Zeugen unter anderen Reisenden zu suchen. „Das sollte nicht gerade der eigene Partner sein.“ Von den Zeugen sollte man sich Kontaktdaten notieren. Nach dem Urlaub wendet man sich dann binnen eines Monats schriftlich an seinen Veranstalter und beschreibt den Mangel. Als Beleg legt man die Bilder bei und nennt die Zeugen mit ihren Kontaktdaten.