26. April 2022, 17:14 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten
Skandinavien ist ein Paradies für Draußen-Urlaub: Dort kann man fast überall in der Natur sein Zelt aufschlagen. In Deutschland dagegen ist Wildcampen meist verboten. Doch es gibt Ausnahmen und Alternativen.
Der Sommer ist in vollem Gange Anmarsch – dann lädt das Wetter wieder zu Ausflügen in die heimische Natur ein. Da liegt es nahe, an einem schönen Fleckchen einfach mal sein Zelt aufzuschlagen. Aber ist Wildcampen in Deutschland überhaupt erlaubt? TRAVELBOOK hat die Antworten.
Ist Wildcampen in Deutschland verboten?
„Die Antwort lautet Jein“, sagt Swen Walentowski vom Rechtsportal anwaltauskunft.de. „Es ist nicht grundsätzlich verboten, sondern von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.“ Beispiel: In Berlin darf man überhaupt nicht in der freien Natur zelten. In Schleswig-Holstein ist eine einzige Nacht erlaubt – aber auch nicht mitten im Wald.
In Skandinavien gilt Jedermannsrecht – dort kann jeder in der Natur sein Zelt aufschlagen, sofern es nicht ausdrücklich verboten ist. In Deutschland gelte zwar nicht mehr überall das exakte Gegenteil, so der Rechtsanwalt aus Berlin. Aber: „Wenn es nicht ausdrücklich erlaubt ist, dann muss ich davon ausgehen, dass es wahrscheinlich eher verboten ist.“
Wer es genau wissen will, fragt am besten beim Umweltamt, beim Naturschutzamt oder beim örtlichen Forstamt nach. Grundsätzlich verboten ist das Wildcampen in Nationalparks und Naturschutzgebieten.
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Die Regelungen der Bundesländer zum Wildcampen im Überblick:
(Quelle: bergzeit.de)
- Baden-Württemberg: Wildcampen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Allerdings gibt es im Schwarzwald acht Trekking-Camps in freier Natur, die man jedoch vorab reservieren muss. Alle Infos finden Sie hier.
- Bayern: Wildcampen ist grundsätzlich verboten in Nationalparks, Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsteilen, gesetzlich geschützten Biotopen, Wildschutzgebieten, geschützten Wildbiotopen und Wasserschutzgebieten. Für Landschaftsschutzgebiete braucht man eine Genehmigung zum Campen; ansonsten muss der Grundstückseigentümer um Erlaubnis gefragt werden.
- Berlin: Wildcampen ist nicht erlaubt.
- Brandenburg: Wanderer, die zu Fuß, mit dem Pferd oder auf dem Wasser unterwegs sind, dürfen ihr Zelt für eine Nacht aufstellen, allerdings nicht in geschützten Gebieten oder auf Privateigentum.
- Bremen: In dem kleinen Stadtstaat gibt es keine spezielle Regelung zum Wildcampen.
- Hamburg: Wildcampen ist nur mit besonderer Erlaubnis des Wald- oder Landschaftseigners gestattet.
- Hessen: Wildcampen ist nur mit besonderer Erlaubnis des Wald- oder Landschaftseigners gestattet.
- Mecklenburg-Vorpommern: In Wäldern ist das Aufstellen eines Zeltes oder Wohnwagens/Wohnmobils nur mit Zustimmung des Waldbesitzers oder der zuständigen Forstbehörde erlaubt. In der freien Landschaft dagegen dürfen Wildcamper ihr Zelt für eine Nacht aufstellen. Ausgenommen davon sind Nationalparks, Nationale Naturmonumente und Naturschutzgebiete
- Niedersachsen: Wildcampen ist nicht erlaubt bzw. bedarf in Ausnahmefällen der Zustimmung des Grundstücks- oder Waldeigners.
- Nordrhein-Westfalen: Wildcampen ist nicht erlaubt bzw. bedarf in Ausnahmefällen der Zustimmung des Grundstücks- oder Waldeigners.
- Rheinland-Pfalz: In geschützten Gebieten ist Wildcampen grundsätzlich verboten, im Wald braucht man die Zustimmung des Besitzers.
- Saarland: In geschützten Gebieten ist Wildcampen grundsätzlich verboten, im Wald braucht man die Zustimmung des Besitzers.
- Sachsen: In der freien Landschaft ist Wildcampen verboten, im Wald braucht man die Zustimmung des Eigentümers.
- Sachsen-Anhalt: Wildcampen ist nicht erlaubt bzw. bedarf in Ausnahmefällen der Zustimmung des Grundstücks- oder Waldeigners.
- Schleswig-Holstein: Wanderer und Radfahrer dürfen auf bestimmten Plätzen in der freien Natur ihr Zelt für eine Nacht aufstellen. Eine Übersicht der Übernachtungsplätze finden Sie hier.
- Thüringen: Im Wald und in Landschaftsschutzgebieten braucht man in Thüringen eine Erlaubnis der Behörde oder des Waldeigentümers zum Zelten.
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Diese Bußgelder gelten bei unerlaubtem Wildcampen
Outdoor-Fans drohen Bußgelder, wenn sie unrechtmäßig auf öffentlichen Flächen kampieren. In Nordrhein-Westfalen kann laut des Bußgeldkatalog 2022 in Naturschutzgebieten bis zu 300 Euro, in Landschaftsschutzgebieten bis zu 200 Euro und bei außerhalb geschützten Flächen bis zu 150 Euro Bußgeld anfallen. In Bayern fällt das Bußgeld härter aus. Wer einen Wohnwagen im Naturschutzgebiet parkt oder zeltet, kann bis 2.500 Euro Strafe zahlen.
Das Bußgeld für das Aufstellen eines Zeltes in Naturschutzgebieten kann bis zu 500 Euro betragen, in Landschaftsschutzgebieten bis zu 250 Euro und außerhalb geschützter Flächen bis zu 200 Euro. Es ist wichtig beim campen darauf zu achten, die Privatsphäre und Eigentumsrechte anderer Menschen nicht zu verletzten. Sollte ein Verstoß stattfinden, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Manchmal gibt es in geschützten Gebieten auch speziell eingerichtete Naturlager- oder Trekkingplätze mit ein wenig Infrastruktur wie Feuerstelle und Biotoilette – eine gute Alternative zum Wildcampen.
Biwakieren und Boofen– ein Trick für Outdoor-Profis?
Und dann ist da noch eine rechtliche Grauzone: Biwakieren, also das Schlafen unter freiem Himmel ohne Zelt. „Das Gesetz kennt biwakieren nicht, alle Regeln beziehen sich auf Kampieren mit Zelt oder Wohnwagen“, erklärt Walentowski. Biwakieren könnte also geduldet sein. Allerdings rät der Experte, sich im Zweifel noch einmal bei der jeweiligen Landesbehörde zu informieren.
Im Nationalpark der Sächsischen Schweiz bezeichnet man das Übernachten im Freien als Boofen. Es gibt insgesamt 57 offizielle Boofen Plätze und auf einer Boofenliste kann man nachlesen, wo genau diese sich befinden. Einen Haken an dieser Form des Freiübernachtens gibt es jedoch: Das Boofen ist nur in Verbindung mit dem Klettersport erlaubt. „Nichtkletterern“ ist das Boofen nicht gestattet und die Plätze werden von den Parkrangern regelmäßig kontrolliert.
Generell wichtig: niemals in der Natur offenes Feuer machen. „Die Erlaubnis zu zelten heißt nicht, auch Feuer machen zu dürfen“, so der Jurist. „Wenn man da erwischt wird oder es sogar zu einem Waldbrand kommt, dann muss man die Folgekosten tragen.“ Das kann schnell ein kleines Vermögen sein. Außerdem gilt: keinen Müll hinterlassen.
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Übernachten zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit
Grundsätzlich ist es laut Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt, sein Wohnmobil oder sein Auto mit Wohnwagen auf Flächen zu parken, auf denen es nicht ausdrücklich verboten ist und dort auch zu übernachten. Auf Nummer sicher geht man auf ausgewiesenen Parkplätzen. Allerdings darf man nicht unbegrenzt dort stehen, sondern nur so lange, bis die Fahrtüchtigkeit wieder hergestellt ist. In der Regel bedeutet das bis zu zehn Stunden. Jedoch sollte man in dieser Zeit weder seine Markise ausfahren, noch Campingtisch und -stühle aufstellen – denn das gilt dann wiederum als Wildcampen.